§ 26 IG 2015

IG 2015 - Islamgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Religiöse Funktionsträger dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Vernehmung als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.

In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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