(1) Religiöse Funktionsträger dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Vernehmung als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.
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