Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, BGBl. Nr. 466/1988, und die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich, BGBl. II Nr. 133/2013, sowie deren Teile mit eigener Rechtspersönlichkeit bleiben in ihrem Bestande unberührt. Sie sind Religionsgesellschaften nach § 9 bzw. § 16 dieses Bundesgesetzes. Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 zu erlassen, die den Bestand als Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz mit dem Tag des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes feststellen.Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1988,, und die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2013,, sowie deren Teile mit eigener Rechtspersönlichkeit bleiben in ihrem Bestande unberührt. Sie sind Religionsgesellschaften nach Paragraph 9, bzw. Paragraph 16, dieses Bundesgesetzes. Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu erlassen, die den Bestand als Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz mit dem Tag des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes feststellen.
(2)Absatz 2Verfassungen, Statuten sowie gewählte Organe bleiben in Geltung bzw. in Funktion. Sie sind mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 2015 in Einklang zu bringen. Über diese Änderungen der Verfassungen und Statuten hat der Bundeskanzler bis spätestens 1. März 2016 zu entscheiden.
(3)Absatz 3Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre einer Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz besteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, sind zum 1. März 2016 mit Bescheid des Bundesministers für Inneres aufzulösen, wenn der Vereinszweck nicht an die Erfordernisse dieses Gesetzes angepasst wurde.
(4)Absatz 4Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätige religiöse Funktionsträger können in Ausnahme zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 ihre Funktion bis zu einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter ausüben.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätige religiöse Funktionsträger können in Ausnahme zu den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, ihre Funktion bis zu einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter ausüben.
In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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