(1) Bei Verstößen gegen
1. | § 4 Abs. 3 und 4, | |||||||||
2. | ||||||||||
3. | § 7 Z 4 und 5, | |||||||||
4. | §§ 14 und 21, | |||||||||
5. | § 23 Abs. 2 oder | |||||||||
6. | § 25 Abs. 2 und 5 | |||||||||
ordnet der Bundeskanzler mit Bescheid an, binnen angemessener Frist gesetzwidriges Verhalten zu unterlassen oder die zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu setzen. |
(2) Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.
(3) Zur Vollstreckung von Bescheiden nach Abs. 1 können die Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von § 5 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, Geldbußen bei festgestellten Verstößen
1. | gegen § 6 Abs. 2 bis zum Geldwert jener Mittel, welche gesetzwidrig im Ausland aufgebracht wurden, | |||||||||
2. | soweit sich ein Geldwert nach Z 1 nicht bestimmten lässt, bis 3 600 Euro, | |||||||||
3. | gegen § 25 Abs. 5 bis zu 3 600 Euro, | |||||||||
4. | nach Z 3 durch Religionsgesellschaften bis zu 36 000 Euro, | |||||||||
verhängen. |
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