§ 30 IG 2015 Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen

IG 2015 - Islamgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsBei Verstößen gegen
    1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 3 und 4,Paragraph 4, Absatz 3 und 4,
    2. 2.Ziffer 2§ 6 Abs. 2,Paragraph 6, Absatz 2,,
    3. 3.Ziffer 3§ 7 Z 4 und 5,Paragraph 7, Ziffer 4 und 5,
    4. 4.Ziffer 4§§ 14 und 21,Paragraphen 14 und 21,
    5. 5.Ziffer 5§ 23 Abs. 2 oderParagraph 23, Absatz 2, oder
    6. 6.Ziffer 6§ 25 Abs. 2 und 5Paragraph 25, Absatz 2 und 5
    ordnet der Bundeskanzler mit Bescheid an, binnen angemessener Frist gesetzwidriges Verhalten zu unterlassen oder die zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.
  3. (3)Absatz 3Zur Vollstreckung von Bescheiden nach Abs. 1 können die Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von § 5 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, Geldbußen bei festgestellten VerstößenZur Vollstreckung von Bescheiden nach Absatz eins, können die Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von Paragraph 5, Absatz 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, Geldbußen bei festgestellten Verstößen
    1. 1.Ziffer einsgegen § 6 Abs. 2 bis zum Geldwert jener Mittel, welche gesetzwidrig im Ausland aufgebracht wurden,gegen Paragraph 6, Absatz 2 bis zum Geldwert jener Mittel, welche gesetzwidrig im Ausland aufgebracht wurden,
    2. 2.Ziffer 2soweit sich ein Geldwert nach Z 1 nicht bestimmten lässt, bis 3 600 Euro,soweit sich ein Geldwert nach Ziffer eins, nicht bestimmten lässt, bis 3 600 Euro,
    3. 3.Ziffer 3gegen § 25 Abs. 5 bis zu 3 600 Euro,gegen Paragraph 25, Absatz 5 bis zu 3 600 Euro,
    4. 4.Ziffer 4nach Z 3 durch Religionsgesellschaften bis zu 36 000 Euro,nach Ziffer 3, durch Religionsgesellschaften bis zu 36 000 Euro,
    verhängen.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 IG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 IG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 IG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 IG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 IG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 IG 2015
§ 31 IG 2015