Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIst die Dauer der Funktionsperiode von zur Außenvertretung befugten Organen der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde um zumindest sechs Monate überschritten oder sind diese aus anderen Gründen nicht mehr handlungsfähig, so hat die Behörde die betreffende Kultusgemeinde und die Religionsgesellschaft aufzufordern, binnen einer Frist von zumindest einem und höchstens sechs Monaten die vorgesehenen Wahlen durchzuführen oder die Handlungsfähigkeit auf andere, den Statuten oder der Verfassung entsprechende, Art wieder herzustellen.
(2)Absatz 2Kommt die Kultusgemeinde oder die Religionsgesellschaft dem Auftrag nicht nach und hat weder die Kultusgemeinde noch die Religionsgesellschaft einen Antrag auf Bestellung einer Kuratorin oder eines Kurators beim zuständigen Gericht eingebracht, so hat der Bundeskanzler einen solchen Antrag beim zuständigen Gericht einzubringen.
In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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