Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsFeiertagen und der Zeit des Freitagsgebetes wird der Schutz des Staates gewährleistet. Ihre Termine richten sich nach dem islamischen Kalender. Die Tage beginnen mit Sonnenuntergang und dauern bis Sonnenuntergang des folgenden Tages. Die Gebetszeit ist am Freitag von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr.
(2)Absatz 2Feiertage sind
a)Litera aRamadanfest (3 Tage)
b)Litera bPilger-Opferfest (4 Tage)
c)Litera cAschura (1 Tag).
(3)Absatz 3An den in Abs. 2 bezeichneten Tagen und während des Freitagsgebetes sind in der Nähe von Kultstätten und sonstigen Kultusgemeinden zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge, untersagt.An den in Absatz 2, bezeichneten Tagen und während des Freitagsgebetes sind in der Nähe von Kultstätten und sonstigen Kultusgemeinden zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge, untersagt.
In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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