Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsFeiertagen und den Gottesdiensten (donnerstäglicher Cem-Gottesdienst, Lokma-Tage) wird der Schutz des Staates gewährleistet. Die Termine der Feiertage richten sich nach dem islamischen Kalender. Die Tage beginnen mit Sonnenuntergang und dauern bis Sonnenuntergang des folgenden Tages.
(2)Absatz 2Feiertage sind
a)Litera aFasten- und Feiertage in Gedenken des Heiligen Hizir (3 Tage)
b)Litera bGeburt des Heiligen Ali (1 Tag)
c)Litera cAusrufung Alis als Nachfolger Mohammeds (1 Tag)
d)Litera dOpferfest (4 Tage)
e)Litera eAsure (1 Tag).
(3)Absatz 3An den in Abs. 2 bezeichneten Tagen bzw. während der Gottesdienste sind in der Nähe von Kultstätten und sonstigen Kultusgemeinden zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge, untersagt.An den in Absatz 2, bezeichneten Tagen bzw. während der Gottesdienste sind in der Nähe von Kultstätten und sonstigen Kultusgemeinden zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge, untersagt.
In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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