Anl. 2 IG-L

IG-L - Immissionsschutzgesetz – Luft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

zu § 3 Abs. 1

Als Immissionsgrenzwert der Deposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

 

Luftschadstoff

Depositionswerte in mg/(m2 * d)

als Jahresmittelwert

Staubniederschlag

210

Blei im Staubniederschlag

0,100

Cadmium im Staubniederschlag

0,002

 

In Kraft seit 01.04.1998 bis 31.12.9999
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