§ 31a IG-L

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999

Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Bescheide des Unabhängigen VerwaltungssenatsBeschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts in BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren gegen Bescheide gemäß § 30 BeschwerdeRevision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 19.08.2010 bis 25.04.2017

Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Bescheide des Unabhängigen VerwaltungssenatsBeschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts in BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren gegen Bescheide gemäß § 30 BeschwerdeRevision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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