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(1) Wer auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, die Emissionen aus seiner Anlage zu messen, hat die Art und Menge der jährlichen Emissionen bis spätestens 30. April des Folgejahres an jene Behörde, die die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen hat, zu melden, wenn die Anlage in einem Sanierungsgebiet gemäß einer Verordnung nach § 10 liegt. Die Behörde hat die gemeldeten Daten auf Verlangen an den Landeshauptmann des Landes, in dem die Anlage betrieben wird, sowie an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.
(2) Der Verpflichtung nach Abs. 1 kann durch die Vorlage einer Emissionserklärung gemäß § 10 Abs. 7 Luftreinhaltegesetz§ 38 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, BGBl. I Nr. 127/2013 nachgekommen werden.
(1) Wer auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, die Emissionen aus seiner Anlage zu messen, hat die Art und Menge der jährlichen Emissionen bis spätestens 30. April des Folgejahres an jene Behörde, die die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen hat, zu melden, wenn die Anlage in einem Sanierungsgebiet gemäß einer Verordnung nach § 10 liegt. Die Behörde hat die gemeldeten Daten auf Verlangen an den Landeshauptmann des Landes, in dem die Anlage betrieben wird, sowie an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.
(2) Der Verpflichtung nach Abs. 1 kann durch die Vorlage einer Emissionserklärung gemäß § 10 Abs. 7 Luftreinhaltegesetz§ 38 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, BGBl. I Nr. 127/2013 nachgekommen werden.