Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Für die Durchführung von Vorerkundungsmessungen gemäß § 5 Abs. 2 IG-L sind durch jeden Messnetzbetreiber entsprechende Messgeräte und Infrastruktur (wie Container, Einrichtungen zur Kalibrierung und Datenerfassung) vorzusehen.
In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
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