Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Messdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmessgeräten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen.
(2)Absatz 2Gültige Halbstundenmittelwerte sind aus mindestens 75% gültiger Rohwerte zu bilden.
(3)Absatz 3Die Zeitangaben in den Immissionsmessdatenbanken haben in MEZ zu erfolgen.
(4)Absatz 4Alle Messwerte werden mit dem Endzeitpunkt des Messzeitraums gekennzeichnet.
(5)Absatz 5Die Kriterien für die Berechnung von Einstundenmittelwerten, Achtstundenmittelwerten, Tagesmittelwerten, Monatsmittelwerten, Wintermittelwerten und Jahresmittelwerten sind in Anlage 6 IG-L festgelegt.
In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
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