§ 102 I-VBG Sonstige Tätigkeiten der Lehrperson

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2008 begründet wurde, ist § 55 Abs. 1, 5 und 6 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2008 begründet wurde, ist Paragraph 55, Absatz eins,, 5 und 6 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.

Auf sonstige Tätigkeiten der Lehrperson ist § 54 MDG sinngemäß anzuwenden.Auf sonstige Tätigkeiten der Lehrperson ist Paragraph 54, MDG sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 19.08.2023 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsAuf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2008 begründet wurde, ist § 55 Abs. 1, 5 und 6 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2008 begründet wurde, ist Paragraph 55, Absatz eins,, 5 und 6 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.

Auf sonstige Tätigkeiten der Lehrperson ist § 54 MDG sinngemäß anzuwenden.Auf sonstige Tätigkeiten der Lehrperson ist Paragraph 54, MDG sinngemäß anzuwenden.

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