§ 101 I-VBG

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999

Auf das Ausmaß der Jahresnorm, die Aufteilung der Jahresnorm, die Diensteinteilung, die Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung, die Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung und die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung sind die §§ 43 bis 46 MDG, mit Ausnahme der §§ 43 Abs. 1 ,und 45 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz und § 46 Abs. 1 zweiter Satz MDG, sinngemäß anzuwenden.Auf das Ausmaß der Jahresnorm, die Aufteilung der Jahresnorm, die Diensteinteilung, die Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung, die Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung und die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung sind die Paragraphen 43 bis 46 MDG, mit Ausnahme der Paragraphen 43, Absatz eins,, und 45 Absatz eins, Litera a und Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz MDG, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.07.2024

Auf das Ausmaß der Jahresnorm, die Aufteilung der Jahresnorm, die Diensteinteilung, die Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung, die Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung und die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung sind die §§ 43 bis 46 MDG, mit Ausnahme der §§ 43 Abs. 1 ,und 45 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz und § 46 Abs. 1 zweiter Satz MDG, sinngemäß anzuwenden.Auf das Ausmaß der Jahresnorm, die Aufteilung der Jahresnorm, die Diensteinteilung, die Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung, die Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung und die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung sind die Paragraphen 43 bis 46 MDG, mit Ausnahme der Paragraphen 43, Absatz eins,, und 45 Absatz eins, Litera a und Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz MDG, sinngemäß anzuwenden.

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