§ 23 HVertrG 1993

HVertrG 1993 - Handelsvertretergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Trifft einen Teil ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses nach § 22, so kann der andere Teil Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens verlangen. Hat ein Teil das Vertragsverhältnis vorzeitig gelöst, ohne daß hiefür ein wichtiger Grund vorliegt, so kann der andere Teil die Erfüllung des Vertrages oder Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen. Das gleiche gilt, wenn das Vertragsverhältnis entgegen der Vorschrift des § 21 aufgelöst worden ist.

(2) Trifft beide Teile ein Verschulden an der begründeten oder unbegründeten vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 HVertrG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 HVertrG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 23 HVertrG 1993


Entscheidungen zu § 23 HVertrG 1993


Entscheidungen zu § 23 Abs. 1 HVertrG 1993


Entscheidungen zu § 23 Abs. 2ZPO HVertrG 1993


Entscheidungen zu § 23 Abs. 2ABGB HVertrG 1993


Entscheidungen zu § 23 Abs. 2AZG HVertrG 1993


Entscheidungen zu § 23 Abs. 2AngG HVertrG 1993


Entscheidungen zu § 23 Abs. 2 HVertrG 1993


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 HVertrG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 HVertrG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HVertrG 1993 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 HVertrG 1993
§ 24 HVertrG 1993