Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Anspruch auf Provision wird an dem Tag fällig, an dem nach der getroffenen Vereinbarung oder nach dem Gesetz die Abrechnung stattfinden soll.
In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 HVertrG 1993
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 HVertrG 1993 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 HVertrG 1993