§ 13 HVertrG 1993

HVertrG 1993 - Handelsvertretergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Handelsvertreter keinen Ersatz verlangen.

(2) Dagegen hat ihm der Unternehmer mangels anderer Vereinbarung oder abweichenden Handelsbrauchs die besonderen Auslagen zu ersetzen, die er infolge Auftrags des Unternehmers aufwenden mußte.

In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
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