Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der §§ 26b bis 26d Anwendung.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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