§ 26a HVertrG 1993 Anwendbarkeit auf Versicherungsvertreter

HVertrG 1993 - Handelsvertretergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der §§ 26b bis 26d Anwendung.

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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