§ 27 HVertrG 1993 Zwingende Vorschriften

HVertrG 1993 - Handelsvertretergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 3, 23, 24, 26 Abs. 2, 26b Abs. 2 und 4, § 26c Abs. 1a sowie 26d können im Voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters beziehungsweise Versicherungsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.Die Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz 2 und 3, 12 Absatz eins,, 14, 15, 16 Absatz eins und 2, 21 Absatz eins und 3, 23, 24, 26 Absatz 2,, 26b Absatz 2 und 4, Paragraph 26 c, Absatz eins a, sowie 26d können im Voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters beziehungsweise Versicherungsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 können im voraus durch Vertrag weder zum Nachteil des Handelsvertreters noch zum Nachteil des Unternehmers aufgehoben oder beschränkt werden.Die Bestimmungen der Paragraphen 4,, 5 und 6 können im voraus durch Vertrag weder zum Nachteil des Handelsvertreters noch zum Nachteil des Unternehmers aufgehoben oder beschränkt werden.
In Kraft seit 03.06.2016 bis 31.12.9999
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