Norm: ABGB §1162cHVertrG 1993 §22HVertrG 1993 §23 Abs2
Rechtssatz: § 1162 c ABGB dient nicht dazu, im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung die den Arbeitgeber aus diesem Grund treffenden Rechtsfolgen zu mindern. Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers kann hier nicht in einem zum Entlassungsausspruch nicht ausreichenden Verhalten, sondern muss in einem davon unabhängigen, zusätzlichen für diesen Ausspruch kausalen Verhalten liegen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162cAngG §32HVertrG 1993 §22HVertrG 1993 §23 Abs2
Rechtssatz: Der zweite mögliche Fall einer Kulpakompensation liegt dann vor, wenn sich die vorzeitige Auflösung zwar als ungerechtfertigt erweist, der Erklärungsempfänger aber ein schuldhaftes Verhalten eingenommen hat, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Erklärenden für die Auflösung ursächlich war. Entscheidungstexte ... mehr lesen...