§ 17 HVertrG 1993

HVertrG 1993 - Handelsvertretergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Ist bedungen, daß die Vergütung des Handelsvertreters ganz oder zum Teil in einem Anteil am Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften besteht oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe der Vergütung maßgebend sein soll, so ist nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf Grund des Jahresabschlusses abzurechnen. §§ 15 und 16 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
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