§ 26b HVertrG 1993

HVertrG 1993 - Handelsvertretergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) § 8 Abs. 3 und 4 ist auf Versicherungsvertreter nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von § 9 entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie gezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. Wenn der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie hat, entfällt beziehungsweise vermindert sich der Provisionsanspruch.

(3) Die §§ 6 Abs. 5 und 30 Abs. 3 Maklergesetz sind auf das Rechtsverhältnis der Versicherungsvertreter untereinander sowie zum Versicherungsnehmer anzuwenden.

(4) Abweichend von den §§ 14 und 15 hat die Abrechnung der Provisionsansprüche durch den Versicherer längstens einen Monat nach der Entstehung des Provisionsanspruchs zu erfolgen. Die Fälligkeit tritt an dem Tag ein, an dem die Abrechnung erfolgt oder spätestens zu erfolgen hat.

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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