Dem Versicherungsvertreter gebührt, wenn und soweit keine Ansprüche nach § 26c Abs. 1 bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt.
1 Kommentar zu § 26d HVertrG 1993
Kommentar zum § 26d HVertrG 1993 von Wiener Advocatur Bureau
Für Verträge, die ab 1. Juli 2006 abgeschlossen wurden, ist die Regelung über den Ausgleichsanspruch zugunsten des Agenten zwingend.Melicharek, Folgeprovisionen und der Ausgleichsanspruch, AgenturVerbund Express, 1/2011 (Bitte Link per copy&paste in ein Browserfenster einfü... mehr lesen...