§ 26d HVertrG 1993

HVertrG 1993 - Handelsvertretergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Dem Versicherungsvertreter gebührt, wenn und soweit keine Ansprüche nach § 26c Abs. 1 bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt.

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 26d HVertrG 1993


Kommentar zum § 26d HVertrG 1993 von Wiener Advocatur Bureau

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Für Verträge, die ab 1. Juli 2006 abgeschlossen wurden, ist die Regelung über den Ausgleichsanspruch zugunsten des Agenten zwingend.Melicharek, Folgeprovisionen und der Ausgleichsanspruch, AgenturVerbund Express, 1/2011 (Bitte Link per copy&paste in ein Browserfenster einfü... mehr lesen...

§ 26d HVertrG 1993 | 3. Version | 612 Aufrufe | 25.06.12

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