§ 84 HG Übergangsrecht für das Personal an Bundeseinrichtungen

HG - Hochschulgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes, die Pädagogischen Institute des Bundes und die Agrarpädagogische Akademie werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst.
  2. (2)Absatz 2Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie des Bundes oder einem Pädagogischen Institut des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten werden mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 zur dauernden Dienstleistung wie folgt zugewiesen:Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie des Bundes oder einem Pädagogischen Institut des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten werden mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 zur dauernden Dienstleistung wie folgt zugewiesen:

bisherige Dienststelle

neue Dienststelle

Pädagogische Akademie des Bundes in Kärnten

Pädagogisches Institut des Bundes für Kärnten

Pädagogische Hochschule Kärnten

Pädagogische Akademie des Bundes in Niederösterreich

Pädagogisches Institut des Bundes für Niederösterreich

Pädagogische Hochschule Niederösterreich

Pädagogische Akademie des Bundes in Oberösterreich

Berufspädagogische Akademie Linz

Pädagogisches Institut des Bundes für Oberösterreich

Pädagogische Hochschule Oberösterreich

Pädagogische Akademie des Bundes in Salzburg

Pädagogisches Institut des Bundes für Salzburg

Pädagogische Hochschule Salzburg

Pädagogische Akademie des Bundes in der Steiermark

Berufspädagogische Akademie Graz

Pädagogisches Institut des Bundes für Steiermark

Pädagogische Hochschule Steiermark

Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol

Berufspädagogische Akademie Innsbruck

Pädagogische Hochschule Tirol

Pädagogische Akademie des Bundes in Vorarlberg

Pädagogisches Institut des Bundes für Vorarlberg

Pädagogische Hochschule Vorarlberg

Pädagogische Akademie des Bundes in Wien

Berufspädagogische Akademie Wien

Pädagogisches Institut des Bundes in Wien

Pädagogische Hochschule Wien

  1. (3)Absatz 3Bei den am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie des Bundes als Übungsschullehrer zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrern und Bundesvertragslehrern erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 2 zur dauernden Dienstleistung an der der jeweiligen Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (§ 22 Abs. 1).Bei den am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie des Bundes als Übungsschullehrer zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrern und Bundesvertragslehrern erfolgt die Zuweisung gemäß Absatz 2, zur dauernden Dienstleistung an der der jeweiligen Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (Paragraph 22, Absatz eins,).
In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 84 HG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 HG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 84 HG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 84 HG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 84 HG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 83 HG
§ 85 HG