§ 85 HG Übergangsrecht für das Personal an privaten Einrichtungen

HG - Hochschulgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie, einer Religionspädagogischen Akademie, einem Pädagogischen Institut oder einem Religionspädagogischen Institut als lebende Subventionen zugewiesenen Bundeslehrer und Bundesvertragslehrer werden, soweit sie nicht einer privaten Pädagogischen Hochschule (§ 4 Abs. 1 Z 1) oder einem privaten Studiengang oder einem privaten Hochschullehrgang oder einem privaten Lehrgang (§ 4 Abs. 1 Z 2) als lebende Subvention zugewiesen werden, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 zur dauernden Dienstleistung wie folgt zugewiesen:Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie, einer Religionspädagogischen Akademie, einem Pädagogischen Institut oder einem Religionspädagogischen Institut als lebende Subventionen zugewiesenen Bundeslehrer und Bundesvertragslehrer werden, soweit sie nicht einer privaten Pädagogischen Hochschule (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) oder einem privaten Studiengang oder einem privaten Hochschullehrgang oder einem privaten Lehrgang (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) als lebende Subvention zugewiesen werden, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 zur dauernden Dienstleistung wie folgt zugewiesen:

bisherige Dienststelle

neue Dienststelle

Religionspädagogische Akademie der Diözese Gurk-Klagenfurt

Pädagogische Hochschule Kärnten

Pädagogische Akademie Burgenland

Pädagogische Akademie der Diözese St. Pölten

Pädagogische Hochschule Niederösterreich

Pädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau

Religionspädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau

Pädagogische Hochschule Steiermark

Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Salzburg

Pädagogische Hochschule Salzburg

Pädagogische Akademie der Diözese Innsbruck

Religionspädagogische Akademie der Diözese Innsbruck

Pädagogisches Institut des Landes Tirol

Pädagogische Hochschule Tirol

Pädagogisches Institut des Landes Vorarlberg

Pädagogische Hochschule Vorarlberg

Pädagogische Akademie der Erzdiözese Wien

Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Wien

Evangelische Religionspädagogische Akademie

Islamische Religionspädagogische Akademie

Jüdische Religionspädagogische Akademie

Pädagogisches Institut der Stadt Wien

Pädagogisches Institut der Erzdiözese Wien

Pädagogische Hochschule Wien

  1. (2)Absatz 2Bei den am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie als lebende Subventionen als Übungsschullehrer zugewiesenen Bundeslehrern und Bundesvertragslehrern erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung an der der jeweiligen privaten Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (§ 22 Abs. 1).Bei den am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie als lebende Subventionen als Übungsschullehrer zugewiesenen Bundeslehrern und Bundesvertragslehrern erfolgt die Zuweisung gemäß Absatz eins, zur dauernden Dienstleistung an der der jeweiligen privaten Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (Paragraph 22, Absatz eins,).
In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 85 HG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 85 HG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 85 HG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 85 HG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 85 HG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 84 HG
Anl. 1 HG