§ 5 HLBV 2013 Umfang und Inhalt

Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfasst die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten, gepanzerten und geschützten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
    1. 1.Ziffer einsdie spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Klasse und
    2. 2.Ziffer 2eine bereits vorhandene Lenkberechtigung.
  2. (2)Absatz 2Als Ausbildungsarten kommen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsdie Einweisung oder
    2. 2.Ziffer 2die Kraftfahrausbildung Typ I oderdie Kraftfahrausbildung Typ römisch eins oder
    3. 3.Ziffer 3die Kraftfahrausbildung Typ II oderdie Kraftfahrausbildung Typ römisch II oder
    4. 4.Ziffer 4die Kraftfahrgrundausbildung.
    Die Ausbildungsart ist zu wählen insbesondere nach Maßgabe allenfalls bereits vorhandener Lenkberechtigungen, der zu erlangenden Heereslenkberechtigung sowie der Erfordernisse des Heereskraftfahrdienstes. Eine Einweisung oder eine Kraftfahrausbildung Typ I oder Typ II ist nur im Fall des Abs. 1 Z 2 zulässig.Die Ausbildungsart ist zu wählen insbesondere nach Maßgabe allenfalls bereits vorhandener Lenkberechtigungen, der zu erlangenden Heereslenkberechtigung sowie der Erfordernisse des Heereskraftfahrdienstes. Eine Einweisung oder eine Kraftfahrausbildung Typ römisch eins oder Typ römisch II ist nur im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, zulässig.
  3. (32)Absatz 32Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften,
    2. 2.Ziffer 2das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich der Ladung und
    3. 3.Ziffer 3den Heereskraftfahrdienst.
  4. (43)Absatz 43In der praktischen Kraftfahrausbildung ist insbesondere zu schulen:
    1. 1.Ziffer einsdas Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
    2. 2.Ziffer 2das Fahren im Gelände,
    3. 3.Ziffer 3die Übungen im verkehrsfreien Raum und
    4. 4.Ziffer 4die Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.

Stand vor dem 14.08.2017

In Kraft vom 01.01.2013 bis 14.08.2017
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfasst die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten, gepanzerten und geschützten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
    1. 1.Ziffer einsdie spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Klasse und
    2. 2.Ziffer 2eine bereits vorhandene Lenkberechtigung.
  2. (2)Absatz 2Als Ausbildungsarten kommen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsdie Einweisung oder
    2. 2.Ziffer 2die Kraftfahrausbildung Typ I oderdie Kraftfahrausbildung Typ römisch eins oder
    3. 3.Ziffer 3die Kraftfahrausbildung Typ II oderdie Kraftfahrausbildung Typ römisch II oder
    4. 4.Ziffer 4die Kraftfahrgrundausbildung.
    Die Ausbildungsart ist zu wählen insbesondere nach Maßgabe allenfalls bereits vorhandener Lenkberechtigungen, der zu erlangenden Heereslenkberechtigung sowie der Erfordernisse des Heereskraftfahrdienstes. Eine Einweisung oder eine Kraftfahrausbildung Typ I oder Typ II ist nur im Fall des Abs. 1 Z 2 zulässig.Die Ausbildungsart ist zu wählen insbesondere nach Maßgabe allenfalls bereits vorhandener Lenkberechtigungen, der zu erlangenden Heereslenkberechtigung sowie der Erfordernisse des Heereskraftfahrdienstes. Eine Einweisung oder eine Kraftfahrausbildung Typ römisch eins oder Typ römisch II ist nur im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, zulässig.
  3. (32)Absatz 32Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften,
    2. 2.Ziffer 2das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich der Ladung und
    3. 3.Ziffer 3den Heereskraftfahrdienst.
  4. (43)Absatz 43In der praktischen Kraftfahrausbildung ist insbesondere zu schulen:
    1. 1.Ziffer einsdas Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
    2. 2.Ziffer 2das Fahren im Gelände,
    3. 3.Ziffer 3die Übungen im verkehrsfreien Raum und
    4. 4.Ziffer 4die Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.

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