Begründung: Der am 4. 11. 1984 geborene Antragsteller ist der eheliche Sohn des Antragsgegners. Er lebt unstrittig bei seiner Mutter. Vom 1. 10. 2005 bis 30. 9. 2006 leistete er seinen ordentlichen Zivildienst ab. Der Antragsgegner bezog im Jahr 2005 ein Durchschnittsnettoeinkommen von rund EUR 2.858 monatlich (inklusive Sonderzahlungen, Gewerkschaftsbeitrag, abzüglich Fahrtkostenersatz). Seine steuerpflichtigen Bezüge betrugen im Jahr 2005 EUR 39.696,66. Er ist auch noch für seine ... mehr lesen...
Begründung: Der eheliche Vater der drei nun bereits volljährigen Kinder (Michaela, Günther und Barbara) bezog als Berufsoffizier 1996 ein monatliches Durchschnittseinkommen von 59.700 S und 1997 ein solches von 52.120 S und ist noch für seine geschiedene Ehegattin sorgepflichtig. Günther bezog nach Abschluss seiner HTL-Ausbildung in den Monaten Juli und August 1997 Einkünfte als Ferialpraktikant und absolvierte vom 29. September 1997 bis 28. Mai 1998 den Grundwehrdienst beim Bund... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war in der Zeit vom 3.7.1995 bis 2.1.1996 Grundwehrdiener beim Österreichischen Bundesheer. Während eines von ihm zu verrichtenden Wachdienstes erlitt er am 11.8.1995 einen Innen- und Außenknöchelbruch rechts mit Abbruch der hinteren Kante des Schienbeins. Im postoperativen Verlauf kam es zum Auftreten einer vorübergehenden Teillähmung des Wadenbeinnervs. Er leidet heute noch an einer angedeuteten Fußheberschwäche sowie einer herabgesetzten Sensib... mehr lesen...
Begründung: Der pflegebefohlene Knabe kam am 20.Dezember 1974 zur Welt. Die sechseinhalb Monate vor der Geburt seines älteren Bruders im August 1970 geschlossene Ehe der Eltern wurde mit Urteil vom 3.April 1989 geschieden. Die Eltern hatten aber bereits ab 1979 längere Zeit und nach einer Wiedervereinigung ab 1986 endgültig voneinander getrennt gelebt. Der Mutter war bereits im Juli 1979 die alleinige Obsorge für den Knaben und seinen fast vier Jahre älteren Bruder übertragen wo... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 CaHGG 1992 3HGG 1992 §12HGG §13HGG 1992 §16
Rechtssatz: Zur Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Präsenzdieners. Entscheidungstexte 6 Ob 530/93 Entscheidungstext OGH 15.04.1993 6 Ob 530/93 4 Ob 517/96 Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 517/96 Auch; Beisatz: Die bloß teilweise Inanspruchnahme von Leistunge... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger rückte am 1. April 1987 in der Absicht, Berufsoffizier zu werden, als "Einjährig-Freiwilliger" zum Landwehrstammregiment 54 des Österreichischen Bundesheeres ein. Vom 2. April bis 30. September 1987 leistete er den Grundwehrdienst ab, seit 1. Oktober 1987 war er Zeitsoldat. Am 6. November 1987 meldete er sich mit den Anzeichen einer beginnenden Grippe im Krankenrevier seiner Kaserne. Der Heeresvertragsarzt, der dort Dienst versah, diagnostizierte einen grippal... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt mit der beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachten Klage die Zahlung eines Betrages von 25.000 S. Sie sei als Beamtin Dienstnehmerin des Heeresgebührenamtes und damit der beklagten Partei. Ihre Dienststelle befindet sich in einer Kaserne, in der die beklagte Partei eine Kantine betreibe, in der an die Bediensteten gegen Entgelt Speisen abgegeben werden. Am 16.12.1987 habe die Klägerin die Kantine zur Einnahme des Mittagessens aufgesucht. Der Ses... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger leistete im Februar 1983 in der Wallner-Kaserne in Saalfelden seinen Grundwehrdienst ab. Am 21.2.1983 schneite es. Gegen Mittag kam der Kläger im Kasernengelände auf der im Freien gelegenen, vom Speisesaal in den Hof führenden 2,4 m breiten Treppe auf den letzten beiden Stufen zu Sturz. Der Kläger begehrt unter Anerkennung eines Mitverschuldens von einem Viertel an Schmerzengeld den Betrag von S 25.500 samt Anhang und die Feststellung, daß die beklagte R*** ... mehr lesen...
Der Kläger befand sich nach den Feststellungen der Untergerichte im militärischen Präsenzdienst, als der Funker Rudolf W. am 15. November 1957 den Unfall eines Heereslastkraftwagens schuldhaft herbeiführte, bei dem der Kläger verletzt wurde. Er verlangt von der Republik Österreich nach dem Amtshaftungsgesetz die Zahlung eines Schmerzengeldes in der noch strittigen Höhe von 8480 S. Die Beklagte wendet dagegen ein, daß die sozialrechtlichen Normen des Wehrgesetzes vom 7. September 1955,... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 E1AHG §1 Cd11ASVG §333 Abs1HGG 1956 §13 ffWehrG §40
Rechtssatz: Bei Dienstunfällen der Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes sind die Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden. Die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG findet keine Anwendung. Der Verletzte Wehrpflichtige hat gegen den Bund auch einen Schmerzengeldanspruch. Entscheidungstexte 1 Ob 177/60 Entscheidungs... mehr lesen...