§ 9 HeizKG

Heizkostenabrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Wird von einer gemeinsamen WärmeversorgungsanlageVersorgungsanlage Wärme sowohl für die Heizung als auch für Warmwasser bereitgestellt, so hat der WärmeabgeberAbgeber die Heiz-Versorgungskosten für Heizung und WarmwasserkostenWarmwasser gemäß dem Wärmeverbrauch für die Heizung einerseits und für das Warmwasser andererseits zu trennen. Diese Trennung hat nach den Ergebnissen der Erfassung (Messung) des jeweiligen WärmeteilverbrauchsWärmeverbrauchs durch dem Stand der Technik entsprechende Vorrichtungen oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Ermittlung nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu erfolgen.

(2) Eine Verpflichtung zur Messung besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die getrennte Messung nicht wirtschaftlich ist. In einem solchen Fall hat die Trennung des Wärmeverbrauchs durch Ermittlung nach Verfahren zu erfolgen, die dem Stand der Technik entsprechen.

(3) Ist weder eine Erfassung (Messung) nach Abs. 1 noch eine Ermittlung nach Abs. 12 möglich, so sind von den gesamten Heiz-Versorgungskosten für Heizung und WarmwasserkostenWarmwasser mindestens 6050 vH und höchstens 8070 vH der Heizung und der jeweilige Rest (also höchstens 40 vH und mindestens 20 vH) dem Warmwasser zuzuordnen.

Stand vor dem 04.06.2021

In Kraft vom 01.10.1992 bis 04.06.2021

(1) Wird von einer gemeinsamen WärmeversorgungsanlageVersorgungsanlage Wärme sowohl für die Heizung als auch für Warmwasser bereitgestellt, so hat der WärmeabgeberAbgeber die Heiz-Versorgungskosten für Heizung und WarmwasserkostenWarmwasser gemäß dem Wärmeverbrauch für die Heizung einerseits und für das Warmwasser andererseits zu trennen. Diese Trennung hat nach den Ergebnissen der Erfassung (Messung) des jeweiligen WärmeteilverbrauchsWärmeverbrauchs durch dem Stand der Technik entsprechende Vorrichtungen oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Ermittlung nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu erfolgen.

(2) Eine Verpflichtung zur Messung besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die getrennte Messung nicht wirtschaftlich ist. In einem solchen Fall hat die Trennung des Wärmeverbrauchs durch Ermittlung nach Verfahren zu erfolgen, die dem Stand der Technik entsprechen.

(3) Ist weder eine Erfassung (Messung) nach Abs. 1 noch eine Ermittlung nach Abs. 12 möglich, so sind von den gesamten Heiz-Versorgungskosten für Heizung und WarmwasserkostenWarmwasser mindestens 6050 vH und höchstens 8070 vH der Heizung und der jeweilige Rest (also höchstens 40 vH und mindestens 20 vH) dem Warmwasser zuzuordnen.

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