§ 12 HeizKG Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Versorgungskosten

Heizkostenabrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2021 bis 31.12.9999

Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, MeßpreisMesspreis) sind nach dem Verhältnis der beheizbarenversorgbaren Nutzfläche der mit Wärme - sei es Heizung oder Warmwasser - versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.

Stand vor dem 04.06.2021

In Kraft vom 01.10.1992 bis 04.06.2021

Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, MeßpreisMesspreis) sind nach dem Verhältnis der beheizbarenversorgbaren Nutzfläche der mit Wärme - sei es Heizung oder Warmwasser - versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.

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