§ 10 HeizKG

Heizkostenabrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Von den Kosten für Heizung oderund den nach § 9 ermittelten Kostenanteilen für Heizung und Warmwasser hat der WärmeabgeberAbgeber mindestens 55 vH und höchstens 7585 vH der Energiekosten und von den Kosten für Kälte mindestens 80 vH der Energiekosten nach den Verbrauchsanteilen und den jeweiligen Rest nach der beheizbarenversorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.

(2) Sieht der WärmelieferungsvertragWärme- oder Kältelieferungsvertrag in den Fällen der Versorgung nach § 4 Abs. 2 eine Trennung des Preises in einen verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis) und einen verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis, MeßpreisMesspreis) vor, so ist der verbrauchsabhängige Anteil (Arbeitspreis)für Heizung und Warmwasser zu mindestens 55 vH und der verbrauchsabhängige Anteil für Kälte zu mindestens 80 vH nach den Verbrauchsanteilen, und ein allenfalls verbleibender Rest nach der beheizbarenversorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.

Stand vor dem 04.06.2021

In Kraft vom 01.10.1992 bis 04.06.2021

(1) Von den Kosten für Heizung oderund den nach § 9 ermittelten Kostenanteilen für Heizung und Warmwasser hat der WärmeabgeberAbgeber mindestens 55 vH und höchstens 7585 vH der Energiekosten und von den Kosten für Kälte mindestens 80 vH der Energiekosten nach den Verbrauchsanteilen und den jeweiligen Rest nach der beheizbarenversorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.

(2) Sieht der WärmelieferungsvertragWärme- oder Kältelieferungsvertrag in den Fällen der Versorgung nach § 4 Abs. 2 eine Trennung des Preises in einen verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis) und einen verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis, MeßpreisMesspreis) vor, so ist der verbrauchsabhängige Anteil (Arbeitspreis)für Heizung und Warmwasser zu mindestens 55 vH und der verbrauchsabhängige Anteil für Kälte zu mindestens 80 vH nach den Verbrauchsanteilen, und ein allenfalls verbleibender Rest nach der beheizbarenversorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.

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