§ 7 HebG

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Hebammen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Tatsachen und Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

1.

die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die Hebamme von der Geheimhaltung entbunden hat oder

2.

die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist oder

3.

Mitteilungen der Hebamme über die Versicherte an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorar- bzw. Arzneimittelabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

(2a) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit die Hebamme

1.

die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die Hebamme von der Geheimhaltung entbunden hat Anzeigepflicht gemäß § 6a oder

2.

die Offenbarung des Geheimnisses nach Artder Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Inhalt durch ein öffentliches InteresseJugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der RechtspflegeBGBl. I Nr. 69/2013, gerechtfertigt ist oder

3. Mitteilungen der Hebamme über die Versicherte an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorar- bzw. Arzneimittelabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

nachkommt.

(3) Außer im Falle einer behördlichen Anfrage nach Abs. 2 Z 2 kann die Hebamme eine Erklärung darüber, ob ein Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege an der Offenbarung des Geheimnisses vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangen.

Stand vor dem 29.10.2019

In Kraft vom 06.07.2005 bis 29.10.2019

(1) Hebammen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Tatsachen und Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

1.

die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die Hebamme von der Geheimhaltung entbunden hat oder

2.

die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist oder

3.

Mitteilungen der Hebamme über die Versicherte an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorar- bzw. Arzneimittelabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

(2a) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit die Hebamme

1.

die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die Hebamme von der Geheimhaltung entbunden hat Anzeigepflicht gemäß § 6a oder

2.

die Offenbarung des Geheimnisses nach Artder Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Inhalt durch ein öffentliches InteresseJugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der RechtspflegeBGBl. I Nr. 69/2013, gerechtfertigt ist oder

3. Mitteilungen der Hebamme über die Versicherte an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorar- bzw. Arzneimittelabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

nachkommt.

(3) Außer im Falle einer behördlichen Anfrage nach Abs. 2 Z 2 kann die Hebamme eine Erklärung darüber, ob ein Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege an der Offenbarung des Geheimnisses vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangen.

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