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Inkrafttreten
§ 62. (1) Das Hebammengesetz 1963 tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(2) § 29 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) § 54 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 54a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 12 Abs. 6 bis 9, § 19 Abs. 2 bis 4, (§ 40 Abs. 2 Z 3§ 19 Abs. 6 bis 8 alt), § 53 Abs. 4§ 40 Abs. 2 Z 3, § 54a Abs. 1 Z 4 § 53 Abs. 4 und § 61a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. ZugleichGleichtzeitig tritt § 19 Abs. 2 bis 8 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung5 (alt) außer Kraft.
(6) § 54a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 62. (1) Das Hebammengesetz 1963 tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(2) § 29 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) § 54 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 54a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 12 Abs. 6 bis 9, § 19 Abs. 2 bis 4, (§ 40 Abs. 2 Z 3§ 19 Abs. 6 bis 8 alt), § 53 Abs. 4§ 40 Abs. 2 Z 3, § 54a Abs. 1 Z 4 § 53 Abs. 4 und § 61a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. ZugleichGleichtzeitig tritt § 19 Abs. 2 bis 8 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung5 (alt) außer Kraft.
(6) § 54a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.