Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsÄndert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.
(2)Absatz 2Ist gegen einen Soldaten, der
1.Ziffer einsPräsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst, oder
2.Ziffer 2dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,
ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Z 1 gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Z 2 tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach § 54.ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Ziffer eins, gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Ziffer 2, tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach Paragraph 54,
(3)Absatz 3Wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt
1.Ziffer einsüber einen Soldaten und endet der Wehrdienst dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses oder
2.Ziffer 2im Falle des Abs. 2 über einen Angehörigen des Miliz- oder Reservestandes,im Falle des Absatz 2, über einen Angehörigen des Miliz- oder Reservestandes,
so hat der Bestrafte den Betrag einer aus Anlass dieser Beendigung des Wehrdienstes bereits ausbezahlten Abfertigung zurückzuzahlen. Sofern er dieser Verpflichtung nicht selbständig nachkommt, sind die aushaftenden Beträge wie Verpflichtungen zu Geldleistungen nach § 77 hereinzubringen. Die Gewährung einer finanziellen Zuwendung nach § 56 an die Angehörigen des Bestraften ist zulässig.so hat der Bestrafte den Betrag einer aus Anlass dieser Beendigung des Wehrdienstes bereits ausbezahlten Abfertigung zurückzuzahlen. Sofern er dieser Verpflichtung nicht selbständig nachkommt, sind die aushaftenden Beträge wie Verpflichtungen zu Geldleistungen nach Paragraph 77, hereinzubringen. Die Gewährung einer finanziellen Zuwendung nach Paragraph 56, an die Angehörigen des Bestraften ist zulässig.
(4)Absatz 4Ist gegen einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes zum Einberufungstermin für
1.Ziffer einseine Milizübung oder
2.Ziffer 2eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder
3.Ziffer 3eine außerordentliche Übung
ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren während dieses Präsenzdienstes ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung des Beschuldigten fortzuführen.
(5)Absatz 5Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 und 4 ist ein Disziplinarverfahren, sofern sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten während des Verfahrens ändert, entsprechend dieser neuen rechtlichen Stellung fortzuführen.Abgesehen von den Fällen der Absatz 2 und 4 ist ein Disziplinarverfahren, sofern sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten während des Verfahrens ändert, entsprechend dieser neuen rechtlichen Stellung fortzuführen.
(6)Absatz 6Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach § 52 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach Paragraph 52, Absatz 2 und 3 heranzuziehen.
(7)Absatz 7Ist gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt als eingestellt.
In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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