§ 82 HDG 2014

HDG 2014 - Heeresdisziplinargesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen wird der Lauf der Verjährungsfristen nach § 3 für den Zeitraum des Einsatzes gehemmt.

(2) Disziplinarverfahren, die vor Beginn eines Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten bis zur Beendigung des Einsatzes als unterbrochen. Diese Verfahren sind nach Beendigung des Einsatzes fortzuführen.

(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung

1.

erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder

2.

bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,

ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten zuständigen Behörde fortzuführen.

(4) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, jedoch bis zur Beendigung des Einsatzes nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt, so tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen auch dann die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 80, wenn der Bestrafte nach Beendigung des Einsatzes weiterhin einen Wehrdienst leistet.

(5) Wurde während eines Einsatzes

1.

eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe oder

2.

die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,

von einer Disziplinarbehörde rechtskräftig verhängt, so ist diese Entscheidung auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung obliegt dem Disziplinarvorgesetzten des Bestraften oder bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder angehört haben, der Bundesdisziplinarbehörde. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen vier Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Disziplinarbehörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen im Kommandantenverfahren nach den Bestimmungen über das ordentliche Verfahren oder, sofern die Bundesdisziplinarbehörde zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde. In diesen Fällen ist ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Disziplinarbehörde

1.

den Überprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen oder

2.

die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben.

Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung ist jedoch nur zulässig, sofern eine dieser Strafen schon während des Einsatzes verhängt wurde. Die Entscheidung hat in jedem Fall schriftlich zu ergehen.

(7) Wird der Überprüfungsantrag nach Abs. 5 nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wieder gutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004.

(8) Nach dem Tod der Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Abs. 5 beantragen. Dabei sind die Abs. 5 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Eine Überprüfung ist nur zulässig, sofern die Bestraften während oder spätestens drei Monate nach Beendigung des Einsatzes verstorben sind.

2.

Die Einbringungsfrist endet sechs Monate nach dem Tod der Bestraften.

3.

Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz besteht nicht.

(9) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 80 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

(10) Der rückwirkende Vollzug einer vorbehaltenen Ernennung nach § 8 Abs. 3 BDG 1979 ist auch dann zulässig, wenn während des Einsatzes die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängt wurde.

(11) Sämtliche Verfahren betreffend eine Dienstenthebung sind auch während eines Einsatzes fortzuführen. Wurde während eines Einsatzes hinsichtlich eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die vorläufige Dienstenthebung verfügt, so ist nach Beendigung des Einsatzes das Verfahren über die Dienstenthebung durch die Bundesdisziplinarbehörde durchzuführen.

(12) § 25 Abs. 1 Z 1 über die Verbindung von Disziplinarverfahren ist nicht anzuwenden, wenn sonst Verfahren betreffend Pflichtverletzungen während eines Einsatzes mit solchen außerhalb eines Einsatzes verbunden würden.

In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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