Hält die jeweils zuständige Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses im Kommandantenverfahren oder die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen
1. | einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder | |||||||||
2. | eine Person im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung | |||||||||
für erforderlich, so hat sie dies dem für den Verdächtigen zuständigen Soldatenvertreter oder Organ der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch hinsichtlich der Art der Beendigung des jeweiligen Verfahrens. |
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