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Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7, der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 sowie des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, insind anzuwenden. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3,, 5 zweiter Satz und 7, der FassungParagraphen 3,, 4, 5, 6 und 7 sowie des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, sind anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7, der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 sowie des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, insind anzuwenden. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3,, 5 zweiter Satz und 7, der FassungParagraphen 3,, 4, 5, 6 und 7 sowie des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, sind anzuwenden.