§ 14a HbG

Hausbesorgergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999
Paragraph 14 a,

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7, der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 sowie des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, insind anzuwenden. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3,, 5 zweiter Satz und 7, der FassungParagraphen 3,, 4, 5, 6 und 7 sowie des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, sind anzuwenden.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 01.07.2000 bis 30.12.2010
Paragraph 14 a,

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7, der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 sowie des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, insind anzuwenden. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3,, 5 zweiter Satz und 7, der FassungParagraphen 3,, 4, 5, 6 und 7 sowie des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, sind anzuwenden.

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