§ 6 GWR-Gesetz Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten

GWR-Gesetz - Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Über die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:

1.

laufend die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß § 5 vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;

2.

laufend von den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2;

3.

in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4;

4.

in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 6.

(2) Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 durch die Gemeinden hat über die Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.

(3) Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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