§ 6 GWR-Gesetz Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten

GWR-Gesetz - Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsÜber die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:Über die gemäß Paragraph 5, bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einslaufend die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß § 5 vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;laufend die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß Paragraph 5, vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;
    2. 2.Ziffer 2laufend von den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2;laufend von den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4;in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 ;,
    4. 4.Ziffer 4in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 6.in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,
  2. (2)Absatz 2Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 durch die Gemeinden hat über die Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 durch die Gemeinden hat über die Online-Applikation gemäß Paragraph 5, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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