Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters
§ 1 GWR-Gesetz
- (1)Absatz einsDie Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik, Forschung und Planung ein zentrales Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.
- (2)Absatz 2Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Abs. 1 ausgewertet werden können.Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Absatz eins, ausgewertet werden können.
- (3)Absatz 3Weiters hat die Bundesanstalt für die Gemeinden die Daten des Registers gemäß Abs. 1, die die jeweilige Gemeinde betreffen, als lokales Gebäude- und Wohnungsregister für Zwecke der Verwaltung, Forschung und Planung zu führen.Weiters hat die Bundesanstalt für die Gemeinden die Daten des Registers gemäß Absatz eins,, die die jeweilige Gemeinde betreffen, als lokales Gebäude- und Wohnungsregister für Zwecke der Verwaltung, Forschung und Planung zu führen.
- (4)Absatz 4Die Bundesanstalt hat bei Bedarf als Dienstleister der Länder und Gemeinden im Gebäude- und Wohnungsregister eine gesonderte Datenbank (Energieausweisdatenbank) für die elektronische Registrierung von Energieausweisen unter Berücksichtigung folgender Anforderungen einzurichten:
- 1.Ziffer einsdie Energieausweise können mit ihren Daten gemäß Abschnitt H der Anlage registriert werden;
- 2.Ziffer 2die Aussteller von Energieausweisen haben über die Online-Applikation gemäß § 5 für die Zwecke der Registrierung der Energieausweise unentgeltlich Zugang, wenn landesrechtliche Vorschriften eine Registrierung auf diese Art vorsehen;die Aussteller von Energieausweisen haben über die Online-Applikation gemäß Paragraph 5, für die Zwecke der Registrierung der Energieausweise unentgeltlich Zugang, wenn landesrechtliche Vorschriften eine Registrierung auf diese Art vorsehen;
- 3.Ziffer 3sehen landesrechtliche Vorschriften die Registrierung der Energieausweise in einer Landesdatenbank vor, muss die Registrierung automatisiert über die Online-Applikation gemäß § 5 auch in der Energieausweisdatenbank möglich sein;sehen landesrechtliche Vorschriften die Registrierung der Energieausweise in einer Landesdatenbank vor, muss die Registrierung automatisiert über die Online-Applikation gemäß Paragraph 5, auch in der Energieausweisdatenbank möglich sein;
- 4.Ziffer 4im Zuge der Registrierung und Dateneinbringung ist von der Online-Applikation die GWR-Zahl zu generieren und für die Eintragung in den Energieausweis als Energieausweisnummer den Ausstellern von Energieausweisen direkt über die Online-Applikation gemäß § 5 oder über die Datenbank des Landes gemäß Z 3 zur Verfügung zu stellen;im Zuge der Registrierung und Dateneinbringung ist von der Online-Applikation die GWR-Zahl zu generieren und für die Eintragung in den Energieausweis als Energieausweisnummer den Ausstellern von Energieausweisen direkt über die Online-Applikation gemäß Paragraph 5, oder über die Datenbank des Landes gemäß Ziffer 3, zur Verfügung zu stellen;
- 5.Ziffer 5die Aussteller haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise, soweit dies nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.
- (5)Absatz 5Der Bundesanstalt ist zur Abgeltung des Aufwandes für die Einrichtung und Wartung der Energieausweisdatenbank folgender pauschaler Kostenersatz zu leisten:
- 1.Ziffer einsvom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend:
- a.Litera aim Kalenderjahr 2010: 75.572 Euro für die Einrichtung;
- b.Litera bim Kalenderjahr 2010 und folgenden Kalenderjahren: 34.856 Euro jährlich für die Wartung.
- 2.Ziffer 2jedes Land entsprechend seiner Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007:jedes Land entsprechend seiner Volkszahl gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Finanzausgleichgesetzes 2008, BGBl. römisch eins Nr. 103/2007:
- a.Litera aim Kalenderjahr 2010 den anteiligen Betrag von 75.572 Euro für die Einrichtung;
- b.Litera bim Kalenderjahr 2010 und folgenden Kalenderjahren den anteiligen Betrag von 34.856 Euro jährlich für die Wartung.
Begriffsbestimmungen
§ 2 GWR-Gesetz Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
- 1.Ziffer einsBauwerk: Eine mit dem Boden in Verbindung stehende Anlage, zu dessen fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
- 2.Ziffer 2Gebäude: Ein Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen und das von anderen solchen Bauwerken durch freistehende Bauweise und bei geschlossener Bauweise durch eine Brandschutzmauer vom Dach bis zum Keller abgegrenzt ist. Sind derartige Bauwerke durch eigene Erschließungssysteme (eigener Zugang und Treppenhaus) und Ver- und Entsorgungssysteme getrennt, ist jeder solcher Teil ein Gebäude (Wohnblocks, Doppel-, Gruppen- oder Reihenhäuser).
- 3.Ziffer 3Nebengebäude: Ein nicht für Wohnzwecke oder Einstellung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen bestimmtes Gebäude, das aufgrund seiner Art, Größe und seines Verwendungszweckes einem anderen auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude untergeordnet ist (Geräteschuppen, Gartenhäuschen udgl.).
- 4.Ziffer 4Wohnung: Ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen.
- 5.Ziffer 5Sonstige Nutzungseinheit: Ein selbständiger Verband von Räumlichkeiten in Gebäuden, der anderen Zwecken als der Befriedigung von Wohnbedürfnissen dient.
- 6.Ziffer 6Adresse: Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstückes (Abschnitt A der Anlage), eines Gebäudes (Abschnitt B der Anlage), einer Wohnung oder sonstigen Nutzungseinheit (Abschnitt C der Anlage).
- 7.Ziffer 7Bauvorhaben: Nach den baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer relevante Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Abbruch von Gebäuden oder Bauwerken.
Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters
§ 3 GWR-Gesetz Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters
§ 3.Paragraph 3, Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:
- 1.Ziffer einsAdressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);
- 2.Ziffer 2Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);
- 3.Ziffer 3Adressen der Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt C der Anlage);
- 4.Ziffer 4Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);
- 5.Ziffer 5Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);
- 6.Ziffer 6Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);
- 7.Ziffer 7Beschreibung von sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt G der Anlage);
- 8.Ziffer 8Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;
- 9.Ziffer 9Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und deren Beschreibungen;Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, und deren Beschreibungen;
- 10.Ziffer 10Beschreibung von Energieausweisen für Gebäude, Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten (Abschnitt H der Anlage).
Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister
§ 4 GWR-Gesetz Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister
- (1)Absatz einsDie Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:Die Daten für das Register gemäß Paragraph 3, sind auf folgende Arten zu erheben:
- 1.Ziffer einsdie Merkmale gemäß Abschnitt A, B und C Z 1 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;die Merkmale gemäß Abschnitt A, B und C Ziffer eins, der Anlage durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß Paragraph 9 a, Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;
- 2.Ziffer 2die Merkmale gemäß Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6, Abschnitt F sowie Abschnitt G Z 1 und 5 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten anfallen;die Merkmale gemäß Abschnitt C Ziffer 2,, Abschnitt D Ziffer 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Ziffer eins,, 2 und 6, Abschnitt F sowie Abschnitt G Ziffer eins und 5 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Artikel 118, Absatz 7, B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten anfallen;
- 3.Ziffer 3die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;die Merkmale gemäß Abschnitt D Ziffer 11 und Abschnitt E Ziffer 7, der Anlage durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß Paragraph 16, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;
- 4.Ziffer 4die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 1, 8, 9 und 13 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 und 8 sowie Abschnitt G Z 2 bis 4 und 6 der Anlage durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;die Merkmale gemäß Abschnitt D Ziffer eins,, 8, 9 und 13 sowie Abschnitt E Ziffer 3 bis 5 und 8 sowie Abschnitt G Ziffer 2 bis 4 und 6 der Anlage durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;
- 5.Ziffer 5die Merkmale der Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude (§ 3 Z 8) durch Heranziehung von Daten aus Registern gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;die Merkmale der Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude (Paragraph 3, Ziffer 8,) durch Heranziehung von Daten aus Registern gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, und durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;
- 6.Ziffer 6die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 12 der Anlage sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;die Merkmale gemäß Abschnitt D Ziffer 12, der Anlage sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
- 7.Ziffer 7die Merkmale gemäß Abschnitt H der Anlage durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen.die Merkmale gemäß Abschnitt H der Anlage durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (Paragraph eins, Absatz 4,), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen.
- (2)Absatz 2Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.Soweit Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.
- (3)Absatz 3Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.
Bereitstellung der Online-Applikation
§ 5 GWR-Gesetz Bereitstellung der Online-Applikation
§ 5.Paragraph 5, Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von Register- und Verwaltungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich eine geeignete Online-Applikation (Adress-GWR-Online) für die Übermittlung der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass sie die Erfordernisse einer gemeinsamen Meldeschiene für das Adressregister gemäß § 44 Abs. 3 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 und das Gebäude- und Wohnungsregister gemäß § 6 in umfassender und konsistenter Weise erfüllt. Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von Register- und Verwaltungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich eine geeignete Online-Applikation (Adress-GWR-Online) für die Übermittlung der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass sie die Erfordernisse einer gemeinsamen Meldeschiene für das Adressregister gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, und das Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Paragraph 6, in umfassender und konsistenter Weise erfüllt.
Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten
§ 6 GWR-Gesetz Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten
- (1)Absatz einsÜber die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:Über die gemäß Paragraph 5, bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:
- 1.Ziffer einslaufend die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß § 5 vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;laufend die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß Paragraph 5, vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;
- 2.Ziffer 2laufend von den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2;laufend von den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 ;,
- 3.Ziffer 3in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4;in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 ;,
- 4.Ziffer 4in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 6.in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,
- (2)Absatz 2Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 durch die Gemeinden hat über die Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 durch die Gemeinden hat über die Online-Applikation gemäß Paragraph 5, zu erfolgen.
- (3)Absatz 3Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.
Zugriffsrechte zum Register
§ 7 GWR-Gesetz Zugriffsrechte zum Register
- (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf alle Daten des betreffenden lokalen Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß § 1 Abs. 3 zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen.Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf alle Daten des betreffenden lokalen Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen.
- (2)Absatz 2Weiters hat die Bundesanstalt auf Verlangen über die Online-Applikation gemäß § 5 einen unentgeltlichen Online-Zugriff zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht kommerzieller Art auf folgende Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister einzuräumen:Weiters hat die Bundesanstalt auf Verlangen über die Online-Applikation gemäß Paragraph 5, einen unentgeltlichen Online-Zugriff zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht kommerzieller Art auf folgende Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister einzuräumen:
- 1.Ziffer einsden Ländern auf die die Gemeinden des Landes betreffenden Daten gemäß Abschnitt A bis H der Anlage;
- 2.Ziffer 2dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1 bis 3, 5 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D, Abschnitt E Z 1, 2, 4, 6 bis 8, Abschnitt F Z 1 bis 3, 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D, des Abschnittes E Z 1, 2, 4, 6 bis 8 und des Abschnittes G Z 1, 3, 5 und 6 der Bauvorhaben) und Z 8, Abschnitt G Z 1, 3, 5 und 6 und Abschnitt H Z 1 bis 4, 6 bis 25 der Anlage;dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins bis 3, 5 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D, Abschnitt E Ziffer eins,, 2, 4, 6 bis 8, Abschnitt F Ziffer eins bis 3, 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D, des Abschnittes E Ziffer eins,, 2, 4, 6 bis 8 und des Abschnittes G Ziffer eins,, 3, 5 und 6 der Bauvorhaben) und Ziffer 8,, Abschnitt G Ziffer eins,, 3, 5 und 6 und Abschnitt H Ziffer eins bis 4, 6 bis 25 der Anlage;
- 3.Ziffer 3dem Bundesminister für Gesundheit auf die Daten gemäß Abschnitt A bis C, Abschnitt D Z 1 bis 3, 6, 10 und 12, Abschnitt E Z 1 und 6, Abschnitt F Z 1 bis 3, 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Z 1 bis 3, 6, 10 und 12, des Abschnittes E Z 1 und 6 sowie des Abschnittes G Z 1 und 5 der Bauvorhaben) sowie Abschnitt G Z 1 und 5 der Anlage und gemäß § 3 Z 8 und 9;dem Bundesminister für Gesundheit auf die Daten gemäß Abschnitt A bis C, Abschnitt D Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 12, Abschnitt E Ziffer eins und 6, Abschnitt F Ziffer eins bis 3, 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 12, des Abschnittes E Ziffer eins und 6 sowie des Abschnittes G Ziffer eins und 5 der Bauvorhaben) sowie Abschnitt G Ziffer eins und 5 der Anlage und gemäß Paragraph 3, Ziffer 8 und 9;
- 4.Ziffer 4dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und 9, Abschnitt B, Abschnitt C, Abschnitt D, Abschnitt E Z 4 und 6 bis 8, Abschnitt F Z 1 bis 6 und 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D, des Abschnittes E Z 4 und 6 bis 8 und des Abschnittes G Z 1, 3, 5 und 6 der Bauvorhaben), Abschnitt G Z 1, 3, 5 und 6 sowie Abschnitt H 1, 2, 4, 6 und 8 bis 25 der Anlage;dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf die Daten gemäß Abschnitt A Ziffer eins bis 7 und 9, Abschnitt B, Abschnitt C, Abschnitt D, Abschnitt E Ziffer 4 und 6 bis 8, Abschnitt F Ziffer eins bis 6 und 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D, des Abschnittes E Ziffer 4 und 6 bis 8 und des Abschnittes G Ziffer eins,, 3, 5 und 6 der Bauvorhaben), Abschnitt G Ziffer eins,, 3, 5 und 6 sowie Abschnitt H 1, 2, 4, 6 und 8 bis 25 der Anlage;
- 5.Ziffer 5dem Bundesminister für Finanzen auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D Z 2 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Z 1 bis 4, 6 und 8, Abschnitt F Z 1 bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Z 2 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Z 1 bis 4, 6 und 8 und des Abschnittes G Z 1 bis 3, 5 und 6 der Bauvorhaben), Z 8 und 9, sowie Abschnitt G Z 1 bis 3, 5 und 6 der Anlage;dem Bundesminister für Finanzen auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D Ziffer 2 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Ziffer eins bis 4, 6 und 8, Abschnitt F Ziffer eins bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Ziffer 2 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Ziffer eins bis 4, 6 und 8 und des Abschnittes G Ziffer eins bis 3, 5 und 6 der Bauvorhaben), Ziffer 8 und 9, sowie Abschnitt G Ziffer eins bis 3, 5 und 6 der Anlage;
- 6.Ziffer 6dem Zentralen Melderegister auf die Daten gemäß Abschnitt C der Anlage;
- 7.Ziffer 7den zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage, soweit diese Daten – ungeachtet des Einleitungssatzes - für die Ausstellung von Energieausweisen erforderlich sind, wenn ein derartiger Online-Zugriff nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist;den zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage, soweit diese Daten – ungeachtet des Einleitungssatzes - für die Ausstellung von Energieausweisen erforderlich sind, wenn ein derartiger Online-Zugriff nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist;
- 8.Ziffer 8der Bundesministerin für Justiz auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 9, Abschnitt B Z 1 bis 7, Abschnitt C Z 1 und 2, Abschnitt D Z 1 bis 7, 10, 11 und 13, Abschnitt E Z 1 bis 3 und 5 bis 8, Abschnitt F Z 1 bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnitts D Z 1 bis 7, 10, 11 und 13, des Abschnitts E Z 1 bis 3 und 5 bis 8 und des Abschnitts G Z 1, 2, 4 und 5), 8 und 9, Abschnitt G Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abschnitt H Z 4 der Anlage;der Bundesministerin für Justiz auf die Daten gemäß Abschnitt A Ziffer eins bis 9, Abschnitt B Ziffer eins bis 7, Abschnitt C Ziffer eins und 2, Abschnitt D Ziffer eins bis 7, 10, 11 und 13, Abschnitt E Ziffer eins bis 3 und 5 bis 8, Abschnitt F Ziffer eins bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnitts D Ziffer eins bis 7, 10, 11 und 13, des Abschnitts E Ziffer eins bis 3 und 5 bis 8 und des Abschnitts G Ziffer eins,, 2, 4 und 5), 8 und 9, Abschnitt G Ziffer eins,, 2, 4 und 5 sowie Abschnitt H Ziffer 4, der Anlage;
- 9.Ziffer 9dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3, 4, 6, 7, Abschnitt D Z 2, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Z 1, Abschnitt F Z 1 bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Z 2, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Z 1 und des Abschnittes G Z 1 der Bauvorhaben), Z 8 und 9 sowie Abschnitt G Z 1 der Anlage;dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger Anmerkung 1) auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3, 4, 6, 7, Abschnitt D Ziffer 2,, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Ziffer eins,, Abschnitt F Ziffer eins bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Ziffer 2,, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Ziffer eins und des Abschnittes G Ziffer eins, der Bauvorhaben), Ziffer 8 und 9 sowie Abschnitt G Ziffer eins, der Anlage;
- 10.Ziffer 10dem Bundesdenkmalamt auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und 9, Abschnitt B Z 1 bis 3 und 7, Abschnitt C Z 1 und 2, Abschnitt D Z 1, 3, 5 bis 7 und 12, Abschnitt F Z 1 bis 4, 6 und 8 sowie Abschnitt H Z 1 bis 25 der Anlage;dem Bundesdenkmalamt auf die Daten gemäß Abschnitt A Ziffer eins bis 7 und 9, Abschnitt B Ziffer eins bis 3 und 7, Abschnitt C Ziffer eins und 2, Abschnitt D Ziffer eins,, 3, 5 bis 7 und 12, Abschnitt F Ziffer eins bis 4, 6 und 8 sowie Abschnitt H Ziffer eins bis 25 der Anlage;
- 11.Ziffer 11dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Daten gemäß Abschnitt A, Abschnitt B, Abschnitt D Z 1 bis 6 und 11 bis 13, Abschnitt F Z 1 bis 7 der Anlage.dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Daten gemäß Abschnitt A, Abschnitt B, Abschnitt D Ziffer eins bis 6 und 11 bis 13, Abschnitt F Ziffer eins bis 7 der Anlage.
- (3)Absatz 3Fallen mit der Einrichtung des Online-Zugriffes gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 5 bei der Bundesanstalt nachweislich zusätzliche Implementierungskosten an, so sind diese von dem, für den der Zugriff eingerichtet werden soll, der Bundesanstalt zu ersetzen.Fallen mit der Einrichtung des Online-Zugriffes gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 5, bei der Bundesanstalt nachweislich zusätzliche Implementierungskosten an, so sind diese von dem, für den der Zugriff eingerichtet werden soll, der Bundesanstalt zu ersetzen.
Anonymisierung von personenbezogenen Daten
§ 8 GWR-Gesetz Anonymisierung von personenbezogenen Daten
§ 8.Paragraph 8, Das Merkmal gemäß Abschnitt F Z 4 und Abschnitt H Z 5 der Anlage darf nach Eintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 Abs. 3) sein. Die Daten der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind. Das Merkmal gemäß Abschnitt F Ziffer 4 und Abschnitt H Ziffer 5, der Anlage darf nach Eintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister (Paragraph eins, Absatz 3,) sein. Die Daten der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind.
Erstellung von Baustatistiken
§ 9 GWR-Gesetz Erstellung von Baustatistiken
- (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat auf Grundlage der Daten des Registers, zumindest quartalsweise, eine Statistik über die Bautätigkeit zu erstellen und diese gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu veröffentlichen.Die Bundesanstalt hat auf Grundlage der Daten des Registers, zumindest quartalsweise, eine Statistik über die Bautätigkeit zu erstellen und diese gemäß Paragraph 30, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden die ihren Bereich betreffenden Daten der Baustatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 11 GWR-Gesetz In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2004 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Bundesanstalt hat längstens bis 30. Juni 2004 das Register einzurichten und die Online-Applikation gemäß § 5 und den Online-Zugriff gemäß § 7 zur Verfügung zu stellen.Die Bundesanstalt hat längstens bis 30. Juni 2004 das Register einzurichten und die Online-Applikation gemäß Paragraph 5 und den Online-Zugriff gemäß Paragraph 7, zur Verfügung zu stellen.
- (3)Absatz 3Die Erstbefüllung des Gebäude- und Wohnungsregisters hat zu erfolgen:
- 1.Ziffer einsmit den Daten des Verzeichnisses der Gebäudeadressen (Objektverzeichnisse) gemäß § 11 Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199,mit den Daten des Verzeichnisses der Gebäudeadressen (Objektverzeichnisse) gemäß Paragraph 11, Volkszählungsgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 199,
- 2.Ziffer 2mit den Daten, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über statistische Erhebungen betreffend bestehende Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, BGBl. II Nr. 147/2001 (Gebäude- und Wohnungszählung 2001) sowie die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik über wohnbaustatistische Erhebungen, BGBl. Nr. 342/1979, in der Fassung BGBl. II Nr. 324/1998 erhoben wurden,mit den Daten, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über statistische Erhebungen betreffend bestehende Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2001, (Gebäude- und Wohnungszählung 2001) sowie die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik über wohnbaustatistische Erhebungen, Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1998, erhoben wurden,
- 3.Ziffer 3mit jenen Daten des Grenzkatasters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, die der Anlage, Abschnitt A Z 5 bis 7 (mit Ausnahme der Postleitzahl), Abschnitt B Z 2 und 5 sowie Abschnitt D Z 12 entsprechen undmit jenen Daten des Grenzkatasters gemäß Paragraph 9 a, Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, die der Anlage, Abschnitt A Ziffer 5 bis 7 (mit Ausnahme der Postleitzahl), Abschnitt B Ziffer 2 und 5 sowie Abschnitt D Ziffer 12, entsprechen und
- 4.Ziffer 4mit den Daten der Wohnungseinheiten verknüpft mit deren Identifikationsnummer des Zentralen Melderegisters.
- (4)Absatz 4Bis zum 31. Mai 2004 hat
- 1.Ziffer einsdas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß Abs. 3 Z 3 unddas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 3, und
- 2.Ziffer 2der Bundesminister für Inneres die Daten gemäß Abs. 3 Z 4 auf elektronischem Wege unentgeltlich der Bundesanstalt zu übermitteln.der Bundesminister für Inneres die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, auf elektronischem Wege unentgeltlich der Bundesanstalt zu übermitteln.
- (5)Absatz 5Die Daten gemäß Anlage, Abschnitt F folgender Bauvorhaben sind bis 31. Mai 2005 der Bundesanstalt online zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsBauvorhaben mit Wohnungen, die vom 1. Jänner 2003 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt worden sind;
- 2.Ziffer 2Bauvorhaben ohne Wohnungen, die vom 16. Mai 2001 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt worden sind.
- (6)Absatz 6§§ 1 bis 8 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die in § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Merkmale sind zu erheben, soweit diese ab dem 1. Jänner 2010 nach den landesrechtlichen Vorschriften in Bauverfahren anfallen oder von den Gemeinden nach dem Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955, für die Finanzbehörden zu ermitteln sind. Die Gemeinden haben die Merkmale der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten, die zum 31. Dezember 2009 im Gebäude- und Wohnungsregister bereits eingetragen sind, erst im Anlassfall den Abschnitten C bis G der Anlage in der Fassung 1. Jänner 2010 anzupassen, soweit diese im Anlassfall nach den landesrechtlichen Vorschriften im Bauverfahren anfallen oder die Gemeinden nach dem Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955, für die Finanzbehörden zu erheben haben. Für die Länder, in denen die landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 1 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Z 7 zum 1. Jänner 2010 noch nicht in Kraft sind, gilt bis zum Inkrafttreten dieser Regelungen abweichend Folgendes:Paragraphen eins bis 8 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 angeführten Merkmale sind zu erheben, soweit diese ab dem 1. Jänner 2010 nach den landesrechtlichen Vorschriften in Bauverfahren anfallen oder von den Gemeinden nach dem Bewertungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, für die Finanzbehörden zu ermitteln sind. Die Gemeinden haben die Merkmale der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten, die zum 31. Dezember 2009 im Gebäude- und Wohnungsregister bereits eingetragen sind, erst im Anlassfall den Abschnitten C bis G der Anlage in der Fassung 1. Jänner 2010 anzupassen, soweit diese im Anlassfall nach den landesrechtlichen Vorschriften im Bauverfahren anfallen oder die Gemeinden nach dem Bewertungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, für die Finanzbehörden zu erheben haben. Für die Länder, in denen die landesrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, zum 1. Jänner 2010 noch nicht in Kraft sind, gilt bis zum Inkrafttreten dieser Regelungen abweichend Folgendes:
- 1.Ziffer einsden Ländern ist kein Online-Zugriff gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und den zur Ausstellung eines Energieausweises Berechtigten kein Online-Zugriff gemäß § 7 Abs. 2 Z 7 auf die Daten dieses Landes einzuräumen;den Ländern ist kein Online-Zugriff gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und den zur Ausstellung eines Energieausweises Berechtigten kein Online-Zugriff gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, auf die Daten dieses Landes einzuräumen;
- 2.Ziffer 2der Jahrespauschalbetrag gemäß § 1 Abs. 5 Z 2 lit. a und lit. b. wird erstmals in dem Kalenderjahr fällig, in dem die landesrechtlichen Vorschriften in Kraft treten.der Jahrespauschalbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a und Litera b, wird erstmals in dem Kalenderjahr fällig, in dem die landesrechtlichen Vorschriften in Kraft treten.
- (7)Absatz 7Wenn nach den landesrechtlichen Vorschriften in einem Land in Bauverfahren alle Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 zu erheben sind, hat die Bundesanstalt diese Merkmale durch Befragung bei den Eigentümern bzw. Hausverwaltungen der in diesem Land gelegenen Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten zwecks Eingabe in das Gebäude- und Wohnungsregister zu erheben, soweit sie noch nicht im Gebäude- und Wohnungsregister erfasst sind. Die Bundesanstalt hat für diesen Zweck Erhebungsformulare aufzulegen und vorzusorgen, dass die Auskunftserteilung auch auf elektronischem Wege erfolgen kann. Die Bundesanstalt hat eine entsprechend dem Umfang der zu erhebenden Merkmale angemessene Frist zur Auskunftserteilung festzulegen. Bei der Erhebung findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung und es besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Z 1 leg. cit. Die Grundbuchsgerichte, Finanzbehörden und Gemeinden sind auf Verlangen der Bundesanstalt verpflichtet, bei der Ermittlung und Zuordnung der Eigentümer und Hausverwaltungen zu den Gebäuden, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten mitzuwirken. Die Erhebung ist von der Bundesanstalt innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der hierfür erforderlichen Daten der Eigentümer und Hausverwaltungen durchzuführen.Wenn nach den landesrechtlichen Vorschriften in einem Land in Bauverfahren alle Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 zu erheben sind, hat die Bundesanstalt diese Merkmale durch Befragung bei den Eigentümern bzw. Hausverwaltungen der in diesem Land gelegenen Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten zwecks Eingabe in das Gebäude- und Wohnungsregister zu erheben, soweit sie noch nicht im Gebäude- und Wohnungsregister erfasst sind. Die Bundesanstalt hat für diesen Zweck Erhebungsformulare aufzulegen und vorzusorgen, dass die Auskunftserteilung auch auf elektronischem Wege erfolgen kann. Die Bundesanstalt hat eine entsprechend dem Umfang der zu erhebenden Merkmale angemessene Frist zur Auskunftserteilung festzulegen. Bei der Erhebung findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung und es besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, leg. cit. Die Grundbuchsgerichte, Finanzbehörden und Gemeinden sind auf Verlangen der Bundesanstalt verpflichtet, bei der Ermittlung und Zuordnung der Eigentümer und Hausverwaltungen zu den Gebäuden, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten mitzuwirken. Die Erhebung ist von der Bundesanstalt innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der hierfür erforderlichen Daten der Eigentümer und Hausverwaltungen durchzuführen.
- (8)Absatz 8§ 7 Abs. 2 Z 4 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Vollziehung
§ 12 GWR-Gesetz Vollziehung
§ 12.Paragraph 12, Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
- 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 Abs. 4, des § 6 Abs. 1 Z 3 und des § 6 Abs. 3, soweit dieser sich auf den Bundesminister für Inneres bezieht, der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4,, des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und des Paragraph 6, Absatz 3,, soweit dieser sich auf den Bundesminister für Inneres bezieht, der Bundesminister für Inneres;
- 2.Ziffer 2im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Anlagen
Anl. 1 GWR-Gesetz
A. Merkmale von Adressen der Grundstücke:
- 1.Ziffer einsBezeichnung der politischen Gemeinde;
- 2.Ziffer 2Bezeichnung der Ortschaft;
- 3.Ziffer 3Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden);
- 4.Ziffer 4die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u.a.);
- 5.Ziffer 5die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n) auf die sich die Adresse bezieht;
- 6.Ziffer 6die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz der Adresse;
- 7.Ziffer 7Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen;
- 8.Ziffer 8Angabe, ob die Adresse für Wohnzwecke geeignet ist;
- 9.Ziffer 9weitere Adressen, die für das Grundstück vergeben wurden.
B. Merkmale von Adressen der Gebäude:
- 1.Ziffer einsMerkmale der Adresse des Grundstückes, auf dem sich das Gebäude befindet;
- 2.Ziffer 2die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes;
- 3.Ziffer 3weitere Adressen, die für das Gebäude vergeben wurden;
- 4.Ziffer 4Angabe, ob die Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet ist;
- 5.Ziffer 5Angabe über die Funktion des Gebäudes;
- 6.Ziffer 6Angaben der Gemeinde zu weiteren Nutzung des Gebäudes, wenn vorhanden;
- 7.Ziffer 7Bezeichnung des Gebäudes wie Haus, Stiege, Pavillon, Parzelle u. dgl.
C. Merkmale von Adressen der Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten:
- 1.Ziffer einsMerkmale der Adresse des Gebäudes, in dem sich die Wohnung oder die sonstige Nutzungseinheit befindet;
- 2.Ziffer 2die Tür- oder Topnummer entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften oder die nähere Lagebestimmung innerhalb des Gebäudes.
D. Gebäudemerkmale:
- 1.Ziffer einsKoordinate als räumliche Repräsentanz des Gebäudes, wenn das Gebäude weder im Adressregister noch im technischen Operat des Grenzkatasters (§ 9 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968) enthalten ist;Koordinate als räumliche Repräsentanz des Gebäudes, wenn das Gebäude weder im Adressregister noch im technischen Operat des Grenzkatasters (Paragraph 9, Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,) enthalten ist;
- 2.Ziffer 2Fläche des Gebäudes nach den Feststellungen der Gemeinde;
- 3.Ziffer 3Gebäudekategorie;
- 4.Ziffer 4Gebäudeeigentümertyp;
- 5.Ziffer 5Bauperiode;
- 6.Ziffer 6Gebäudestatus;
- 7.Ziffer 7Geschoßanzahl und Vorhandensein eines Aufzuges;
- 8.Ziffer 8Art der Trinkwasser-, Elektrizitäts- und Gasversorgung; Abwasser-, Niederschlagswasser- und Abfallentsorgung;
- 9.Ziffer 9Art der Beheizung (Wärmebereitstellung, Wärmeabgabesystem, Art des Energieträgers), Art der Warmwasserbereitstellung, Art der Warmwasseraufbereitung, Art der Belüftung und Energiekennzahl;
- 10.Ziffer 10die überbaute Grundfläche des Gebäudes sowie die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im Gebäude in Quadratmetern;
- 11.Ziffer 11Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze;
- 12.Ziffer 12Koordinate als räumliche Repräsentanz des Gebäudes und Fläche des Gebäudes aus der Grundstücksdatenbank, soweit das Gebäude nicht im Adressregister aber im technischen Operat des Grenzkatasters enthalten ist;
- 13.Ziffer 13Flächenangaben je Geschoß, durchschnittliche Geschoßhöhe, Art der Bauweise je Geschoß und Gebäudehöhe.
E. Wohnungsmerkmale:
- 1.Ziffer einsNutzfläche der Wohnung je Geschoß;
- 2.Ziffer 2Zahl der Wohnräume der Wohnung je Geschoß;
- 3.Ziffer 3Ausstattung der Wohnung;
- 4.Ziffer 4Art der Beheizung der Wohnung (Wärmebereitstellung, Wärmeabgabesystem, Energieträger), Art der Warmwasserbereitstellung, Art der Warmwasseraufbereitung und Art der Belüftung;
- 5.Ziffer 5Rechtsverhältnis an der Wohnung;
- 6.Ziffer 6Nutzungsart;
- 7.Ziffer 7Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze;
- 8.Ziffer 8durchschnittliche Raumhöhe der Wohnung je Geschoß.
F. Merkmale von Bauvorhaben:
- 1.Ziffer einsMerkmale der Adresse des Grundstückes, Gebäudes und/oder der Wohnung bzw. der sonstigen Nutzungseinheit, wo das Bauvorhaben durchgeführt wird;
- 2.Ziffer 2Baubewilligungsdatum;
- 3.Ziffer 3Fertigstellungsdatum;
- 4.Ziffer 4Name und die Anschrift des Bauherrn; Angabe, ob der Bauherr Eigentümer des Grundstückes ist;
- 5.Ziffer 5Rechtsnatur des Bauherrn;
- 6.Ziffer 6Art der Baumaßnahme;
- 7.Ziffer 7Daten gemäß Abschnitt D, E und G;
- 8.Ziffer 8Anzahl der projektierten Wohnungen im Gebäude;
- 9.Ziffer 9Fläche einer gleichzeitig errichteten, frei stehenden Privatgarage.
G. Merkmale von sonstigen Nutzungseinheiten:
- 1.Ziffer einsNutzfläche der Nutzungseinheit je Geschoß;
- 2.Ziffer 2Ausstattung der Nutzungseinheit;
- 3.Ziffer 3Art der Beheizung (Wärmebereitstellung, Wärmeabgabesystem, Energieträger), Art der Warmwasserbereitstellung, Art der Warmwasseraufbereitung und Art der Belüftung;
- 4.Ziffer 4Rechtsverhältnis an der Nutzungseinheit;
- 5.Ziffer 5Nutzungsart;
- 6.Ziffer 6durchschnittliche Raumhöhe der Nutzungseinheit je Geschoß.
H. Daten des Energieausweises:
- 1.Ziffer einsMerkmale der Adresse des Grundstückes, des Gebäudes und/oder der Nutzungseinheit, für die der Energieausweis erstellt wird;
- 2.Ziffer 2Gebäudeart;
- 3.Ziffer 3Gebäudezone;
- 4.Ziffer 4Errichtungsdatum;
- 5.Ziffer 5Organisation und Name des Ausweiserstellers;
- 6.Ziffer 6Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum;
- 7.Ziffer 7GWR-Zahl (Energieausweisnummer);
- 8.Ziffer 8Brutto-Grundfläche, konditioniertes Bruttovolumen;
- 9.Ziffer 9charakteristische Länge (lc), mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient der Gebäudehülle (mittlerer U-Wert);
- 10.Ziffer 10Klimadaten;
- 11.Ziffer 11spezifischer Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima und der Vergleich zum Labeling (Energieeffizienzklasse);
- 12.Ziffer 12spezifischer Heizwärmebedarf bezogen auf das Standortklima;
- 13.Ziffer 13Warmwasserwärmebedarf;
- 14.Ziffer 14spezifischer außenluftinduzierter Kühlbedarf;
- 15.Ziffer 15spezifischer Kühlbedarf bezogen auf das Standortklima;
- 16.Ziffer 16Heiztechnikenergiebedarf für die Raumheizung;
- 17.Ziffer 17Heiztechnikenergiebedarf für die Warmwasserbereitung;
- 18.Ziffer 18Energiebedarf für die Luftförderung;
- 19.Ziffer 19Energiebedarf für die Kühlung;
- 20.Ziffer 20Energiebedarf für die Beleuchtung;
- 21.Ziffer 21Endenergiebedarf;
- 22.Ziffer 22Primärenergiebedarf;
- 23.Ziffer 23Referenzwert für die Gesamtenergieeffizienz (Klasse);
- 24.Ziffer 24CO2-Emissionen;
- 25.Ziffer 25Art der Beheizung (Wärmebereitstellung, Wärmeabgabesystem, Energieträger), Art der Warmwasserbereitstellung, Art der Belüftung, Raumlufttechnik und Kühlung.
Artikel
Art. 5 GWR-Gesetz
Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes. Die Verordnungen und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.