Gesamte Rechtsvorschrift GWR-Gesetz

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

GWR-Gesetz
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Stand der Gesetzesgebung: 06.12.2018

Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters

§ 1 GWR-Gesetz


(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik, Forschung und Planung ein zentrales Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.

(2) Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Abs. 1 ausgewertet werden können.

(3) Weiters hat die Bundesanstalt für die Gemeinden die Daten des Registers gemäß Abs. 1, die die jeweilige Gemeinde betreffen, als lokales Gebäude- und Wohnungsregister für Zwecke der Verwaltung, Forschung und Planung zu führen.

(4) Die Bundesanstalt hat bei Bedarf als Dienstleister der Länder und Gemeinden im Gebäude- und Wohnungsregister eine gesonderte Datenbank (Energieausweisdatenbank) für die elektronische Registrierung von Energieausweisen unter Berücksichtigung folgender Anforderungen einzurichten:

1.

die Energieausweise können mit ihren Daten gemäß Abschnitt H der Anlage registriert werden;

2.

die Aussteller von Energieausweisen haben über die Online-Applikation gemäß § 5 für die Zwecke der Registrierung der Energieausweise unentgeltlich Zugang, wenn landesrechtliche Vorschriften eine Registrierung auf diese Art vorsehen;

3.

sehen landesrechtliche Vorschriften die Registrierung der Energieausweise in einer Landesdatenbank vor, muss die Registrierung automatisiert über die Online-Applikation gemäß § 5 auch in der Energieausweisdatenbank möglich sein;

4.

im Zuge der Registrierung und Dateneinbringung ist von der Online-Applikation die GWR-Zahl zu generieren und für die Eintragung in den Energieausweis als Energieausweisnummer den Ausstellern von Energieausweisen direkt über die Online-Applikation gemäß § 5 oder über die Datenbank des Landes gemäß Z 3 zur Verfügung zu stellen;

5.

die Aussteller haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise, soweit dies nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

(5) Der Bundesanstalt ist zur Abgeltung des Aufwandes für die Einrichtung und Wartung der Energieausweisdatenbank folgender pauschaler Kostenersatz zu leisten:

1.

vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend:

a.

im Kalenderjahr 2010: 75.572 Euro für die Einrichtung;

b.

im Kalenderjahr 2010 und folgenden Kalenderjahren: 34.856 Euro jährlich für die Wartung.

2.

jedes Land entsprechend seiner Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007:

a.

im Kalenderjahr 2010 den anteiligen Betrag von 75.572 Euro für die Einrichtung;

b.

im Kalenderjahr 2010 und folgenden Kalenderjahren den anteiligen Betrag von 34.856 Euro jährlich für die Wartung.

Die Jahrespauschalbeträge gemäß Z 1 lit. b und Z 2 lit. b unterliegen einer jährlichen Valorisierung nach dem von der Bundesanstalt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2005.

Begriffsbestimmungen

§ 2 GWR-Gesetz


Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Bauwerk: Eine mit dem Boden in Verbindung stehende Anlage, zu dessen fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

2.

Gebäude: Ein Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen und das von anderen solchen Bauwerken durch freistehende Bauweise und bei geschlossener Bauweise durch eine Brandschutzmauer vom Dach bis zum Keller abgegrenzt ist. Sind derartige Bauwerke durch eigene Erschließungssysteme (eigener Zugang und Treppenhaus) und Ver- und Entsorgungssysteme getrennt, ist jeder solcher Teil ein Gebäude (Wohnblocks, Doppel-, Gruppen- oder Reihenhäuser).

3.

Nebengebäude: Ein nicht für Wohnzwecke oder Einstellung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen bestimmtes Gebäude, das aufgrund seiner Art, Größe und seines Verwendungszweckes einem anderen auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude untergeordnet ist (Geräteschuppen, Gartenhäuschen udgl.).

4.

Wohnung: Ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen.

5.

Sonstige Nutzungseinheit: Ein selbständiger Verband von Räumlichkeiten in Gebäuden, der anderen Zwecken als der Befriedigung von Wohnbedürfnissen dient.

6.

Adresse: Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstückes (Abschnitt A der Anlage), eines Gebäudes (Abschnitt B der Anlage), einer Wohnung oder sonstigen Nutzungseinheit (Abschnitt C der Anlage).

7.

Bauvorhaben: Nach den baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer relevante Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Abbruch von Gebäuden oder Bauwerken.

Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters

§ 3 GWR-Gesetz


Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:

1.

Adressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);

2.

Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);

3.

Adressen der Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt C der Anlage);

4.

Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);

5.

Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);

6.

Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);

7.

Beschreibung von sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt G der Anlage);

8.

Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;

9.

Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und deren Beschreibungen;

10.

Beschreibung von Energieausweisen für Gebäude, Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten (Abschnitt H der Anlage).

Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister

§ 4 GWR-Gesetz


(1) Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß Abschnitt A, B und C Z 1 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;

2.

die Merkmale gemäß Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6, Abschnitt F sowie Abschnitt G Z 1 und 5 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten anfallen;

3.

die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;

4.

die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 1, 8, 9 und 13 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 und 8 sowie Abschnitt G Z 2 bis 4 und 6 der Anlage durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;

5.

die Merkmale der Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude (§ 3 Z 8) durch Heranziehung von Daten aus Registern gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;

6.

die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 12 der Anlage sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;

7.

die Merkmale gemäß Abschnitt H der Anlage durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen.

(2) Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.

(3) Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.

Bereitstellung der Online-Applikation

§ 5 GWR-Gesetz


Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von Register- und Verwaltungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich eine geeignete Online-Applikation (Adress-GWR-Online) für die Übermittlung der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass sie die Erfordernisse einer gemeinsamen Meldeschiene für das Adressregister gemäß § 44 Abs. 3 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 und das Gebäude- und Wohnungsregister gemäß § 6 in umfassender und konsistenter Weise erfüllt.

Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten

§ 6 GWR-Gesetz


(1) Über die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:

1.

laufend die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß § 5 vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;

2.

laufend von den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2;

3.

in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4;

4.

in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 6.

(2) Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 durch die Gemeinden hat über die Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.

(3) Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.

Zugriffsrechte zum Register

§ 7 GWR-Gesetz


(1) Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf alle Daten des betreffenden lokalen Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß § 1 Abs. 3 zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen.

(2) Weiters hat die Bundesanstalt auf Verlangen über die Online-Applikation gemäß § 5 einen unentgeltlichen Online-Zugriff zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht kommerzieller Art auf folgende Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister einzuräumen:

1.

den Ländern auf die die Gemeinden des Landes betreffenden Daten gemäß Abschnitt A bis H der Anlage;

2.

dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1 bis 3, 5 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D, Abschnitt E Z 1, 2, 4, 6 bis 8, Abschnitt F Z 1 bis 3, 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D, des Abschnittes E Z 1, 2, 4, 6 bis 8 und des Abschnittes G Z 1, 3, 5 und 6 der Bauvorhaben) und Z 8, Abschnitt G Z 1, 3, 5 und 6 und Abschnitt H Z 1 bis 4, 6 bis 25 der Anlage;

3.

dem Bundesminister für Gesundheit auf die Daten gemäß Abschnitt A bis C, Abschnitt D Z 1 bis 3, 6, 10 und 12, Abschnitt E Z 1 und 6, Abschnitt F Z 1 bis 3, 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Z 1 bis 3, 6, 10 und 12, des Abschnittes E Z 1 und 6 sowie des Abschnittes G Z 1 und 5 der Bauvorhaben) sowie Abschnitt G Z 1 und 5 der Anlage und gemäß § 3 Z 8 und 9;

4.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und 9, Abschnitt B, Abschnitt C, Abschnitt D, Abschnitt E Z 4 und 6 bis 8, Abschnitt F Z 1 bis 6 und 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D, des Abschnittes E Z 4 und 6 bis 8 und des Abschnittes G Z 1, 3, 5 und 6 der Bauvorhaben), Abschnitt G Z 1, 3, 5 und 6 sowie Abschnitt H 1, 2, 4, 6 und 8 bis 25 der Anlage;

5.

dem Bundesminister für Finanzen auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D Z 2 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Z 1 bis 4, 6 und 8, Abschnitt F Z 1 bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Z 2 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Z 1 bis 4, 6 und 8 und des Abschnittes G Z 1 bis 3, 5 und 6 der Bauvorhaben), Z 8 und 9, sowie Abschnitt G Z 1 bis 3, 5 und 6 der Anlage;

6.

dem Zentralen Melderegister auf die Daten gemäß Abschnitt C der Anlage;

7.

den zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage, soweit diese Daten – ungeachtet des Einleitungssatzes - für die Ausstellung von Energieausweisen erforderlich sind, wenn ein derartiger Online-Zugriff nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist;

8.

der Bundesministerin für Justiz auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 9, Abschnitt B Z 1 bis 7, Abschnitt C Z 1 und 2, Abschnitt D Z 1 bis 7, 10, 11 und 13, Abschnitt E Z 1 bis 3 und 5 bis 8, Abschnitt F Z 1 bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnitts D Z 1 bis 7, 10, 11 und 13, des Abschnitts E Z 1 bis 3 und 5 bis 8 und des Abschnitts G Z 1, 2, 4 und 5), 8 und 9, Abschnitt G Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abschnitt H Z 4 der Anlage;

9.

dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3, 4, 6, 7, Abschnitt D Z 2, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Z 1, Abschnitt F Z 1 bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Z 2, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Z 1 und des Abschnittes G Z 1 der Bauvorhaben), Z 8 und 9 sowie Abschnitt G Z 1 der Anlage;

10.

dem Bundesdenkmalamt auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und 9, Abschnitt B Z 1 bis 3 und 7, Abschnitt C Z 1 und 2, Abschnitt D Z 1, 3, 5 bis 7 und 12, Abschnitt F Z 1 bis 4, 6 und 8 sowie Abschnitt H Z 1 bis 25 der Anlage;

11.

dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Daten gemäß Abschnitt A, Abschnitt B, Abschnitt D Z 1 bis 6 und 11 bis 13, Abschnitt F Z 1 bis 7 der Anlage.

(3) Fallen mit der Einrichtung des Online-Zugriffes gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 5 bei der Bundesanstalt nachweislich zusätzliche Implementierungskosten an, so sind diese von dem, für den der Zugriff eingerichtet werden soll, der Bundesanstalt zu ersetzen.

Anonymisierung von personenbezogenen Daten

§ 8 GWR-Gesetz


Das Merkmal gemäß Abschnitt F Z 4 und Abschnitt H Z 5 der Anlage darf nach Eintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 Abs. 3) sein. Die Daten der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind.

Erstellung von Baustatistiken

§ 9 GWR-Gesetz


(1) Die Bundesanstalt hat auf Grundlage der Daten des Registers, zumindest quartalsweise, eine Statistik über die Bautätigkeit zu erstellen und diese gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden die ihren Bereich betreffenden Daten der Baustatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 10 GWR-Gesetz


Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

§ 11 GWR-Gesetz


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2004 in Kraft.

(2) Die Bundesanstalt hat längstens bis 30. Juni 2004 das Register einzurichten und die Online-Applikation gemäß § 5 und den Online-Zugriff gemäß § 7 zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Erstbefüllung des Gebäude- und Wohnungsregisters hat zu erfolgen:

1.

mit den Daten des Verzeichnisses der Gebäudeadressen (Objektverzeichnisse) gemäß § 11 Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199,

2.

mit den Daten, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über statistische Erhebungen betreffend bestehende Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, BGBl. II Nr. 147/2001 (Gebäude- und Wohnungszählung 2001) sowie die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik über wohnbaustatistische Erhebungen, BGBl. Nr. 342/1979, in der Fassung BGBl. II Nr. 324/1998 erhoben wurden,

3.

mit jenen Daten des Grenzkatasters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, die der Anlage, Abschnitt A Z 5 bis 7 (mit Ausnahme der Postleitzahl), Abschnitt B Z 2 und 5 sowie Abschnitt D Z 12 entsprechen und

4.

mit den Daten der Wohnungseinheiten verknüpft mit deren Identifikationsnummer des Zentralen Melderegisters.

(4) Bis zum 31. Mai 2004 hat

1.

das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß Abs. 3 Z 3 und

2.

der Bundesminister für Inneres die Daten gemäß Abs. 3 Z 4 auf elektronischem Wege unentgeltlich der Bundesanstalt zu übermitteln.

(5) Die Daten gemäß Anlage, Abschnitt F folgender Bauvorhaben sind bis 31. Mai 2005 der Bundesanstalt online zu übermitteln:

1.

Bauvorhaben mit Wohnungen, die vom 1. Jänner 2003 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt worden sind;

2.

Bauvorhaben ohne Wohnungen, die vom 16. Mai 2001 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt worden sind.

(6) §§ 1 bis 8 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die in § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Merkmale sind zu erheben, soweit diese ab dem 1. Jänner 2010 nach den landesrechtlichen Vorschriften in Bauverfahren anfallen oder von den Gemeinden nach dem Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955, für die Finanzbehörden zu ermitteln sind. Die Gemeinden haben die Merkmale der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten, die zum 31. Dezember 2009 im Gebäude- und Wohnungsregister bereits eingetragen sind, erst im Anlassfall den Abschnitten C bis G der Anlage in der Fassung 1. Jänner 2010 anzupassen, soweit diese im Anlassfall nach den landesrechtlichen Vorschriften im Bauverfahren anfallen oder die Gemeinden nach dem Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955, für die Finanzbehörden zu erheben haben. Für die Länder, in denen die landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 1 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Z 7 zum 1. Jänner 2010 noch nicht in Kraft sind, gilt bis zum Inkrafttreten dieser Regelungen abweichend Folgendes:

1.

den Ländern ist kein Online-Zugriff gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und den zur Ausstellung eines Energieausweises Berechtigten kein Online-Zugriff gemäß § 7 Abs. 2 Z 7 auf die Daten dieses Landes einzuräumen;

2.

der Jahrespauschalbetrag gemäß § 1 Abs. 5 Z 2 lit. a und lit. b. wird erstmals in dem Kalenderjahr fällig, in dem die landesrechtlichen Vorschriften in Kraft treten.

(7) Wenn nach den landesrechtlichen Vorschriften in einem Land in Bauverfahren alle Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 zu erheben sind, hat die Bundesanstalt diese Merkmale durch Befragung bei den Eigentümern bzw. Hausverwaltungen der in diesem Land gelegenen Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten zwecks Eingabe in das Gebäude- und Wohnungsregister zu erheben, soweit sie noch nicht im Gebäude- und Wohnungsregister erfasst sind. Die Bundesanstalt hat für diesen Zweck Erhebungsformulare aufzulegen und vorzusorgen, dass die Auskunftserteilung auch auf elektronischem Wege erfolgen kann. Die Bundesanstalt hat eine entsprechend dem Umfang der zu erhebenden Merkmale angemessene Frist zur Auskunftserteilung festzulegen. Bei der Erhebung findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung und es besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Z 1 leg. cit. Die Grundbuchsgerichte, Finanzbehörden und Gemeinden sind auf Verlangen der Bundesanstalt verpflichtet, bei der Ermittlung und Zuordnung der Eigentümer und Hausverwaltungen zu den Gebäuden, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten mitzuwirken. Die Erhebung ist von der Bundesanstalt innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der hierfür erforderlichen Daten der Eigentümer und Hausverwaltungen durchzuführen.

(8) § 7 Abs. 2 Z 4 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Vollziehung

§ 12 GWR-Gesetz


Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 4 Abs. 4, des § 6 Abs. 1 Z 3 und des § 6 Abs. 3, soweit dieser sich auf den Bundesminister für Inneres bezieht, der Bundesminister für Inneres;

2.

im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Anlagen

Anl. 1 GWR-Gesetz


 

A. Merkmale von Adressen der Grundstücke:

1.

Bezeichnung der politischen Gemeinde;

2.

Bezeichnung der Ortschaft;

3.

Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden);

4.

die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u.a.);

5.

die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n) auf die sich die Adresse bezieht;

6.

die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz der Adresse;

7.

Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen;

8.

Angabe, ob die Adresse für Wohnzwecke geeignet ist;

9.

weitere Adressen, die für das Grundstück vergeben wurden.

 

B. Merkmale von Adressen der Gebäude:

1.

Merkmale der Adresse des Grundstückes, auf dem sich das Gebäude befindet;

2.

die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes;

3.

weitere Adressen, die für das Gebäude vergeben wurden;

4.

Angabe, ob die Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet ist;

5.

Angabe über die Funktion des Gebäudes;

6.

Angaben der Gemeinde zu weiteren Nutzung des Gebäudes, wenn vorhanden;

7.

Bezeichnung des Gebäudes wie Haus, Stiege, Pavillon, Parzelle u. dgl.

 

C. Merkmale von Adressen der Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten:

1.

Merkmale der Adresse des Gebäudes, in dem sich die Wohnung oder die sonstige Nutzungseinheit befindet;

2.

die Tür- oder Topnummer entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften oder die nähere Lagebestimmung innerhalb des Gebäudes.

 

D. Gebäudemerkmale:

1.

Koordinate als räumliche Repräsentanz des Gebäudes, wenn das Gebäude weder im Adressregister noch im technischen Operat des Grenzkatasters (§ 9 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968) enthalten ist;

2.

Fläche des Gebäudes nach den Feststellungen der Gemeinde;

3.

Gebäudekategorie;

4.

Gebäudeeigentümertyp;

5.

Bauperiode;

6.

Gebäudestatus;

7.

Geschoßanzahl und Vorhandensein eines Aufzuges;

8.

Art der Trinkwasser-, Elektrizitäts- und Gasversorgung; Abwasser-, Niederschlagswasser- und Abfallentsorgung;

9.

Art der Beheizung (Wärmebereitstellung, Wärmeabgabesystem, Art des Energieträgers), Art der Warmwasserbereitstellung, Art der Warmwasseraufbereitung, Art der Belüftung und Energiekennzahl;

10.

die überbaute Grundfläche des Gebäudes sowie die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im Gebäude in Quadratmetern;

11.

Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze;

12.

Koordinate als räumliche Repräsentanz des Gebäudes und Fläche des Gebäudes aus der Grundstücksdatenbank, soweit das Gebäude nicht im Adressregister aber im technischen Operat des Grenzkatasters enthalten ist;

13.

Flächenangaben je Geschoß, durchschnittliche Geschoßhöhe, Art der Bauweise je Geschoß und Gebäudehöhe.

 

E. Wohnungsmerkmale:

1.

Nutzfläche der Wohnung je Geschoß;

2.

Zahl der Wohnräume der Wohnung je Geschoß;

3.

Ausstattung der Wohnung;

4.

Art der Beheizung der Wohnung (Wärmebereitstellung, Wärmeabgabesystem, Energieträger), Art der Warmwasserbereitstellung, Art der Warmwasseraufbereitung und Art der Belüftung;

5.

Rechtsverhältnis an der Wohnung;

6.

Nutzungsart;

7.

Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze;

8.

durchschnittliche Raumhöhe der Wohnung je Geschoß.

 

F. Merkmale von Bauvorhaben:

1.

Merkmale der Adresse des Grundstückes, Gebäudes und/oder der Wohnung bzw. der sonstigen Nutzungseinheit, wo das Bauvorhaben durchgeführt wird;

2.

Baubewilligungsdatum;

3.

Fertigstellungsdatum;

4.

Name und die Anschrift des Bauherrn; Angabe, ob der Bauherr Eigentümer des Grundstückes ist;

5.

Rechtsnatur des Bauherrn;

6.

Art der Baumaßnahme;

7.

Daten gemäß Abschnitt D, E und G;

8.

Anzahl der projektierten Wohnungen im Gebäude;

9.

Fläche einer gleichzeitig errichteten, frei stehenden Privatgarage.

 

G. Merkmale von sonstigen Nutzungseinheiten:

1.

Nutzfläche der Nutzungseinheit je Geschoß;

2.

Ausstattung der Nutzungseinheit;

3.

Art der Beheizung (Wärmebereitstellung, Wärmeabgabesystem, Energieträger), Art der Warmwasserbereitstellung, Art der Warmwasseraufbereitung und Art der Belüftung;

4.

Rechtsverhältnis an der Nutzungseinheit;

5.

Nutzungsart;

6.

durchschnittliche Raumhöhe der Nutzungseinheit je Geschoß.

 

H. Daten des Energieausweises:

1.

Merkmale der Adresse des Grundstückes, des Gebäudes und/oder der Nutzungseinheit, für die der Energieausweis erstellt wird;

2.

Gebäudeart;

3.

Gebäudezone;

4.

Errichtungsdatum;

5.

Organisation und Name des Ausweiserstellers;

6.

Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum;

7.

GWR-Zahl (Energieausweisnummer);

8.

Brutto-Grundfläche, konditioniertes Bruttovolumen;

9.

charakteristische Länge (lc), mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient der Gebäudehülle (mittlerer U-Wert);

10.

Klimadaten;

11.

spezifischer Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima und der Vergleich zum Labeling (Energieeffizienzklasse);

12.

spezifischer Heizwärmebedarf bezogen auf das Standortklima;

13.

Warmwasserwärmebedarf;

14.

spezifischer außenluftinduzierter Kühlbedarf;

15.

spezifischer Kühlbedarf bezogen auf das Standortklima;

16.

Heiztechnikenergiebedarf für die Raumheizung;

17.

Heiztechnikenergiebedarf für die Warmwasserbereitung;

18.

Energiebedarf für die Luftförderung;

19.

Energiebedarf für die Kühlung;

20.

Energiebedarf für die Beleuchtung;

21.

Endenergiebedarf;

22.

Primärenergiebedarf;

23.

Referenzwert für die Gesamtenergieeffizienz (Klasse);

24.

CO2-Emissionen;

25.

Art der Beheizung (Wärmebereitstellung, Wärmeabgabesystem, Energieträger), Art der Warmwasserbereitstellung, Art der Belüftung, Raumlufttechnik und Kühlung.

Artikel

Art. 5 GWR-Gesetz


Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes. Die Verordnungen und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz (GWR-Gesetz) Fundstelle


Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz)
StF: BGBl. I Nr. 9/2004 (NR: GP XXII IA 309/A AB 383 S. 46. BR: 6960 AB 6962 S. 705.)

Änderung

BGBl. I Nr. 125/2009 (NR: GP XXIV RV 320 AB 419 S. 46. BR: 8199 AB 8216 S. 779.)

[CELEX-Nr.: 32002L0091]

BGBl. I Nr. 1/2013 (NR: GP XXIV RV 1984 AB 2036 S. 184. BR: AB 8849 S. 816.)

Anmerkung

Das Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 9/2004 kundgemacht.