§ 6 GWR-Gesetz Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:Über die gemäß Paragraph 5, bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einslaufend die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß § 5 vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;laufend die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß Paragraph 5, vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;
    2. 2.Ziffer 2laufend von den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und BezirkshauptmannschaftenLandesregierungen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2;laufend von den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und BezirkshauptmannschaftenLandesregierungen die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4;in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 ;,
    4. 4.Ziffer 4in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 6.in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,
  2. (2)Absatz 2Die freiwillige Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 35 durch die Gemeinden hat ebenfalls über die Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.Die freiwillige Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3,5 durch die Gemeinden hat ebenfalls über die Online-Applikation gemäß Paragraph 5, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsÜber die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:Über die gemäß Paragraph 5, bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einslaufend die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß § 5 vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;laufend die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß Paragraph 5, vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;
    2. 2.Ziffer 2laufend von den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und BezirkshauptmannschaftenLandesregierungen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2;laufend von den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und BezirkshauptmannschaftenLandesregierungen die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4;in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 ;,
    4. 4.Ziffer 4in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 6.in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,
  2. (2)Absatz 2Die freiwillige Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 35 durch die Gemeinden hat ebenfalls über die Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.Die freiwillige Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3,5 durch die Gemeinden hat ebenfalls über die Online-Applikation gemäß Paragraph 5, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.

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