§ 11 GWR-Gesetz

GWR-Gesetz - Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2004 in Kraft.

(2) Die Bundesanstalt hat längstens bis 30. Juni 2004 das Register einzurichten und die Online-Applikation gemäß § 5 und den Online-Zugriff gemäß § 7 zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Erstbefüllung des Gebäude- und Wohnungsregisters hat zu erfolgen:

1.

mit den Daten des Verzeichnisses der Gebäudeadressen (Objektverzeichnisse) gemäß § 11 Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199,

2.

mit den Daten, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über statistische Erhebungen betreffend bestehende Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, BGBl. II Nr. 147/2001 (Gebäude- und Wohnungszählung 2001) sowie die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik über wohnbaustatistische Erhebungen, BGBl. Nr. 342/1979, in der Fassung BGBl. II Nr. 324/1998 erhoben wurden,

3.

mit jenen Daten des Grenzkatasters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, die der Anlage, Abschnitt A Z 5 bis 7 (mit Ausnahme der Postleitzahl), Abschnitt B Z 2 und 5 sowie Abschnitt D Z 12 entsprechen und

4.

mit den Daten der Wohnungseinheiten verknüpft mit deren Identifikationsnummer des Zentralen Melderegisters.

(4) Bis zum 31. Mai 2004 hat

1.

das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß Abs. 3 Z 3 und

2.

der Bundesminister für Inneres die Daten gemäß Abs. 3 Z 4 auf elektronischem Wege unentgeltlich der Bundesanstalt zu übermitteln.

(5) Die Daten gemäß Anlage, Abschnitt F folgender Bauvorhaben sind bis 31. Mai 2005 der Bundesanstalt online zu übermitteln:

1.

Bauvorhaben mit Wohnungen, die vom 1. Jänner 2003 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt worden sind;

2.

Bauvorhaben ohne Wohnungen, die vom 16. Mai 2001 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt worden sind.

(6) §§ 1 bis 8 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die in § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Merkmale sind zu erheben, soweit diese ab dem 1. Jänner 2010 nach den landesrechtlichen Vorschriften in Bauverfahren anfallen oder von den Gemeinden nach dem Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955, für die Finanzbehörden zu ermitteln sind. Die Gemeinden haben die Merkmale der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten, die zum 31. Dezember 2009 im Gebäude- und Wohnungsregister bereits eingetragen sind, erst im Anlassfall den Abschnitten C bis G der Anlage in der Fassung 1. Jänner 2010 anzupassen, soweit diese im Anlassfall nach den landesrechtlichen Vorschriften im Bauverfahren anfallen oder die Gemeinden nach dem Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955, für die Finanzbehörden zu erheben haben. Für die Länder, in denen die landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 1 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Z 7 zum 1. Jänner 2010 noch nicht in Kraft sind, gilt bis zum Inkrafttreten dieser Regelungen abweichend Folgendes:

1.

den Ländern ist kein Online-Zugriff gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und den zur Ausstellung eines Energieausweises Berechtigten kein Online-Zugriff gemäß § 7 Abs. 2 Z 7 auf die Daten dieses Landes einzuräumen;

2.

der Jahrespauschalbetrag gemäß § 1 Abs. 5 Z 2 lit. a und lit. b. wird erstmals in dem Kalenderjahr fällig, in dem die landesrechtlichen Vorschriften in Kraft treten.

(7) Wenn nach den landesrechtlichen Vorschriften in einem Land in Bauverfahren alle Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 zu erheben sind, hat die Bundesanstalt diese Merkmale durch Befragung bei den Eigentümern bzw. Hausverwaltungen der in diesem Land gelegenen Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten zwecks Eingabe in das Gebäude- und Wohnungsregister zu erheben, soweit sie noch nicht im Gebäude- und Wohnungsregister erfasst sind. Die Bundesanstalt hat für diesen Zweck Erhebungsformulare aufzulegen und vorzusorgen, dass die Auskunftserteilung auch auf elektronischem Wege erfolgen kann. Die Bundesanstalt hat eine entsprechend dem Umfang der zu erhebenden Merkmale angemessene Frist zur Auskunftserteilung festzulegen. Bei der Erhebung findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung und es besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Z 1 leg. cit. Die Grundbuchsgerichte, Finanzbehörden und Gemeinden sind auf Verlangen der Bundesanstalt verpflichtet, bei der Ermittlung und Zuordnung der Eigentümer und Hausverwaltungen zu den Gebäuden, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten mitzuwirken. Die Erhebung ist von der Bundesanstalt innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der hierfür erforderlichen Daten der Eigentümer und Hausverwaltungen durchzuführen.

(8) § 7 Abs. 2 Z 4 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

In Kraft seit 11.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 GWR-Gesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 GWR-Gesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 GWR-Gesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 GWR-Gesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 GWR-Gesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWR-Gesetz Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 GWR-Gesetz
§ 12 GWR-Gesetz