Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat auf Grundlage der Daten des Registers, zumindest quartalsweise, eine Statistik über die Bautätigkeit zu erstellen und diese gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu veröffentlichen.Die Bundesanstalt hat auf Grundlage der Daten des Registers, zumindest quartalsweise, eine Statistik über die Bautätigkeit zu erstellen und diese gemäß Paragraph 30, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden die ihren Bereich betreffenden Daten der Baustatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.03.2004 bis 31.12.9999
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