1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 Abs. 4, des § 6 Abs. 1 Z 3 und des § 6 Abs. 3, soweit dieser sich auf den Bundesminister für Inneres bezieht, der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4,, des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und des Paragraph 6, Absatz 3,, soweit dieser sich auf den Bundesminister für Inneres bezieht, der Bundesminister für Inneres;
2.Ziffer 2im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
In Kraft seit 01.03.2004 bis 31.12.9999
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