§ 7 GWR-Gesetz

GWR-Gesetz - Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf alle Daten des betreffenden lokalen Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß § 1 Abs. 3 zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen.

(2) Weiters hat die Bundesanstalt auf Verlangen über die Online-Applikation gemäß § 5 einen unentgeltlichen Online-Zugriff zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht kommerzieller Art auf folgende Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister einzuräumen:

1.

den Ländern auf die die Gemeinden des Landes betreffenden Daten gemäß Abschnitt A bis H der Anlage;

2.

dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1 bis 3, 5 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D, Abschnitt E Z 1, 2, 4, 6 bis 8, Abschnitt F Z 1 bis 3, 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D, des Abschnittes E Z 1, 2, 4, 6 bis 8 und des Abschnittes G Z 1, 3, 5 und 6 der Bauvorhaben) und Z 8, Abschnitt G Z 1, 3, 5 und 6 und Abschnitt H Z 1 bis 4, 6 bis 25 der Anlage;

3.

dem Bundesminister für Gesundheit auf die Daten gemäß Abschnitt A bis C, Abschnitt D Z 1 bis 3, 6, 10 und 12, Abschnitt E Z 1 und 6, Abschnitt F Z 1 bis 3, 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Z 1 bis 3, 6, 10 und 12, des Abschnittes E Z 1 und 6 sowie des Abschnittes G Z 1 und 5 der Bauvorhaben) sowie Abschnitt G Z 1 und 5 der Anlage und gemäß § 3 Z 8 und 9;

4.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und 9, Abschnitt B, Abschnitt C, Abschnitt D, Abschnitt E Z 4 und 6 bis 8, Abschnitt F Z 1 bis 6 und 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D, des Abschnittes E Z 4 und 6 bis 8 und des Abschnittes G Z 1, 3, 5 und 6 der Bauvorhaben), Abschnitt G Z 1, 3, 5 und 6 sowie Abschnitt H 1, 2, 4, 6 und 8 bis 25 der Anlage;

5.

dem Bundesminister für Finanzen auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D Z 2 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Z 1 bis 4, 6 und 8, Abschnitt F Z 1 bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Z 2 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Z 1 bis 4, 6 und 8 und des Abschnittes G Z 1 bis 3, 5 und 6 der Bauvorhaben), Z 8 und 9, sowie Abschnitt G Z 1 bis 3, 5 und 6 der Anlage;

6.

dem Zentralen Melderegister auf die Daten gemäß Abschnitt C der Anlage;

7.

den zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage, soweit diese Daten – ungeachtet des Einleitungssatzes - für die Ausstellung von Energieausweisen erforderlich sind, wenn ein derartiger Online-Zugriff nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist;

8.

der Bundesministerin für Justiz auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 9, Abschnitt B Z 1 bis 7, Abschnitt C Z 1 und 2, Abschnitt D Z 1 bis 7, 10, 11 und 13, Abschnitt E Z 1 bis 3 und 5 bis 8, Abschnitt F Z 1 bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnitts D Z 1 bis 7, 10, 11 und 13, des Abschnitts E Z 1 bis 3 und 5 bis 8 und des Abschnitts G Z 1, 2, 4 und 5), 8 und 9, Abschnitt G Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abschnitt H Z 4 der Anlage;

9.

dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3, 4, 6, 7, Abschnitt D Z 2, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Z 1, Abschnitt F Z 1 bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Z 2, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Z 1 und des Abschnittes G Z 1 der Bauvorhaben), Z 8 und 9 sowie Abschnitt G Z 1 der Anlage;

10.

dem Bundesdenkmalamt auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und 9, Abschnitt B Z 1 bis 3 und 7, Abschnitt C Z 1 und 2, Abschnitt D Z 1, 3, 5 bis 7 und 12, Abschnitt F Z 1 bis 4, 6 und 8 sowie Abschnitt H Z 1 bis 25 der Anlage;

11.

dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Daten gemäß Abschnitt A, Abschnitt B, Abschnitt D Z 1 bis 6 und 11 bis 13, Abschnitt F Z 1 bis 7 der Anlage.

(3) Fallen mit der Einrichtung des Online-Zugriffes gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 5 bei der Bundesanstalt nachweislich zusätzliche Implementierungskosten an, so sind diese von dem, für den der Zugriff eingerichtet werden soll, der Bundesanstalt zu ersetzen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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