§ 3 GWR-Gesetz Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters

GWR-Gesetz - Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
§ 3.Paragraph 3,

Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsAdressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);
  2. 2.Ziffer 2Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);
  3. 3.Ziffer 3Adressen der Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt C der Anlage);
  4. 4.Ziffer 4Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);
  5. 5.Ziffer 5Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);
  6. 6.Ziffer 6Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);
  7. 7.Ziffer 7Beschreibung von sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt G der Anlage);
  8. 8.Ziffer 8Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;
  9. 9.Ziffer 9Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und deren Beschreibungen;Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, und deren Beschreibungen;
  10. 10.Ziffer 10Beschreibung von Energieausweisen für Gebäude, Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten (Abschnitt H der Anlage).
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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