§ 3 GWR-Gesetz

GWR-Gesetz - Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:

1.

Adressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);

2.

Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);

3.

Adressen der Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt C der Anlage);

4.

Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);

5.

Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);

6.

Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);

7.

Beschreibung von sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt G der Anlage);

8.

Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;

9.

Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und deren Beschreibungen;

10.

Beschreibung von Energieausweisen für Gebäude, Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten (Abschnitt H der Anlage).

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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