§ 71 GWO 1996 Ausübung der Wahl durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUm Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 39 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, hat der Magistrat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlkreis (für jeden Bezirk) in ausreichender Anzahl besondere Wahlbehörden einzurichten, welche diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen.Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 39, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, hat der Magistrat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlkreis (für jeden Bezirk) in ausreichender Anzahl besondere Wahlbehörden einzurichten, welche diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen.
  2. (1)Absatz einsUm Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 39 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, sind spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlkreis (für jeden Bezirk) in ausreichender Anzahl besondere Wahlbehörden einzurichten, welche diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörden und die Bestellung der Mitglieder erfolgen nach den Bestimmungen für die Sprengelwahlbehörden. Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) sind spätestens bis zum Beginn der Wahlhandlung der besonderen Wahlbehörde zu berufen.Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 39, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, sind spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlkreis (für jeden Bezirk) in ausreichender Anzahl besondere Wahlbehörden einzurichten, welche diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörden und die Bestellung der Mitglieder erfolgen nach den Bestimmungen für die Sprengelwahlbehörden. Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) sind spätestens bis zum Beginn der Wahlhandlung der besonderen Wahlbehörde zu berufen.
  3. (2)Absatz 2Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des 3. Abschnittes sowie des § 70 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerigein ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des 3. Abschnittes sowie des Paragraph 70, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerigein ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
  4. (3)Absatz 3Die besondere Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der Eintragungen im Verzeichnis der Wahlkartenwähler fest, wie viele Wahlkuverts abgegeben wurden. Die Wahlkuverts von bettlägerigenin ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwählern aus anderen Bezirken bzw. nur einen Bezirksteil umfassenden Wahlkreisen und von Wählern gemäß § 16 Abs. 2 sind gesondert zu zählen und auch der gemäß Abs. 7 tätig werdenden Sprengelwahlbehörde gesondert zu übergeben.Die besondere Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der Eintragungen im Verzeichnis der Wahlkartenwähler fest, wie viele Wahlkuverts abgegeben wurden. Die Wahlkuverts von bettlägerigenin ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwählern aus anderen Bezirken bzw. nur einen Bezirksteil umfassenden Wahlkreisen und von Wählern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind gesondert zu zählen und auch der gemäß Absatz 7, tätig werdenden Sprengelwahlbehörde gesondert zu übergeben.
  5. (4)Absatz 4Die Niederschrift der besonderen Wahlbehörde hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Wahlbezirkes und des Wahltages;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 34;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 12, Absatz 34 ;,
    3. c)Litera cdie Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. d)Litera ddie Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
    5. e)Litera edie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 69);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 69,);
    6. f)Litera fsonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung);
    7. g)Litera gFeststellungen der Wahlbehörde nach § 77 Abs. 23.Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 77, Absatz 23,
  6. (5)Absatz 5Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen waren;
    2. b)Litera bdas Verzeichnis der Wahlkartenwähler;
    3. c)Litera cdie abgegebenen Wahlkuverts, gesondert nach bezirks- bzw. wahlkreiseigenen und -fremden Wahlkartenwählern sowie Wählern gem. § 16 Abs. 2.die abgegebenen Wahlkuverts, gesondert nach bezirks- bzw. wahlkreiseigenen und -fremden Wahlkartenwählern sowie Wählern gem. Paragraph 16, Absatz 2,
  7. (6)Absatz 6Hierauf ist nach § 78 Abs. 4 vorzugehen, die Wahlhandlung beendet und der Wahlakt sofort der zuständigen Sprengelwahlbehörde nach Abs. 7 zu überbringen.Hierauf ist nach Paragraph 78, Absatz 4, vorzugehen, die Wahlhandlung beendet und der Wahlakt sofort der zuständigen Sprengelwahlbehörde nach Absatz 7, zu überbringen.
  8. (7)Absatz 7Der Magistrat hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses für jeden und aus jedem Gemeindebezirk eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden des Bezirkes festzustellen hat. Jede dieser Wahlbehörden hat hiebei die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wählerin ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Sprengelergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen Wählernin ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwählern aus anderen Bezirken sowie der Wähler gemäß § 16 Abs. 2 sind nach den §§ 77 Abs. 3 4 und 78 Abs. 2 lit. e zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.Der Magistrat hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses für jeden und aus jedem Gemeindebezirk eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden des Bezirkes festzustellen hat. Jede dieser Wahlbehörden hat hiebei die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wählerin ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Sprengelergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen Wählernin ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwählern aus anderen Bezirken sowie der Wähler gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind nach den ParagraphenParagraph 77, Absatz 3 und 78 Absatz 2, Litera e4, zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsUm Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 39 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, hat der Magistrat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlkreis (für jeden Bezirk) in ausreichender Anzahl besondere Wahlbehörden einzurichten, welche diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen.Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 39, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, hat der Magistrat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlkreis (für jeden Bezirk) in ausreichender Anzahl besondere Wahlbehörden einzurichten, welche diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen.
  2. (1)Absatz einsUm Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 39 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, sind spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlkreis (für jeden Bezirk) in ausreichender Anzahl besondere Wahlbehörden einzurichten, welche diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörden und die Bestellung der Mitglieder erfolgen nach den Bestimmungen für die Sprengelwahlbehörden. Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) sind spätestens bis zum Beginn der Wahlhandlung der besonderen Wahlbehörde zu berufen.Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 39, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, sind spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlkreis (für jeden Bezirk) in ausreichender Anzahl besondere Wahlbehörden einzurichten, welche diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörden und die Bestellung der Mitglieder erfolgen nach den Bestimmungen für die Sprengelwahlbehörden. Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) sind spätestens bis zum Beginn der Wahlhandlung der besonderen Wahlbehörde zu berufen.
  3. (2)Absatz 2Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des 3. Abschnittes sowie des § 70 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerigein ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des 3. Abschnittes sowie des Paragraph 70, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerigein ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
  4. (3)Absatz 3Die besondere Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der Eintragungen im Verzeichnis der Wahlkartenwähler fest, wie viele Wahlkuverts abgegeben wurden. Die Wahlkuverts von bettlägerigenin ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwählern aus anderen Bezirken bzw. nur einen Bezirksteil umfassenden Wahlkreisen und von Wählern gemäß § 16 Abs. 2 sind gesondert zu zählen und auch der gemäß Abs. 7 tätig werdenden Sprengelwahlbehörde gesondert zu übergeben.Die besondere Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der Eintragungen im Verzeichnis der Wahlkartenwähler fest, wie viele Wahlkuverts abgegeben wurden. Die Wahlkuverts von bettlägerigenin ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwählern aus anderen Bezirken bzw. nur einen Bezirksteil umfassenden Wahlkreisen und von Wählern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind gesondert zu zählen und auch der gemäß Absatz 7, tätig werdenden Sprengelwahlbehörde gesondert zu übergeben.
  5. (4)Absatz 4Die Niederschrift der besonderen Wahlbehörde hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Wahlbezirkes und des Wahltages;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 34;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 12, Absatz 34 ;,
    3. c)Litera cdie Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. d)Litera ddie Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
    5. e)Litera edie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 69);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 69,);
    6. f)Litera fsonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung);
    7. g)Litera gFeststellungen der Wahlbehörde nach § 77 Abs. 23.Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 77, Absatz 23,
  6. (5)Absatz 5Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen waren;
    2. b)Litera bdas Verzeichnis der Wahlkartenwähler;
    3. c)Litera cdie abgegebenen Wahlkuverts, gesondert nach bezirks- bzw. wahlkreiseigenen und -fremden Wahlkartenwählern sowie Wählern gem. § 16 Abs. 2.die abgegebenen Wahlkuverts, gesondert nach bezirks- bzw. wahlkreiseigenen und -fremden Wahlkartenwählern sowie Wählern gem. Paragraph 16, Absatz 2,
  7. (6)Absatz 6Hierauf ist nach § 78 Abs. 4 vorzugehen, die Wahlhandlung beendet und der Wahlakt sofort der zuständigen Sprengelwahlbehörde nach Abs. 7 zu überbringen.Hierauf ist nach Paragraph 78, Absatz 4, vorzugehen, die Wahlhandlung beendet und der Wahlakt sofort der zuständigen Sprengelwahlbehörde nach Absatz 7, zu überbringen.
  8. (7)Absatz 7Der Magistrat hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses für jeden und aus jedem Gemeindebezirk eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden des Bezirkes festzustellen hat. Jede dieser Wahlbehörden hat hiebei die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wählerin ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Sprengelergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen Wählernin ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwählern aus anderen Bezirken sowie der Wähler gemäß § 16 Abs. 2 sind nach den §§ 77 Abs. 3 4 und 78 Abs. 2 lit. e zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.Der Magistrat hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses für jeden und aus jedem Gemeindebezirk eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden des Bezirkes festzustellen hat. Jede dieser Wahlbehörden hat hiebei die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wählerin ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Sprengelergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen Wählernin ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwählern aus anderen Bezirken sowie der Wähler gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind nach den ParagraphenParagraph 77, Absatz 3 und 78 Absatz 2, Litera e4, zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

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