§ 3 GWO Anzahl der Gemeinderäte

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates und deren Ersatzmitglieder werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechts gewählt. Die wahlberechtigten Personen jeder Gemeinde bilden hiebei einen einzigen Wahlkörper.

(2) Der Gemeinderat besteht aus neun Mitgliedern, in Gemeinden mit über 1.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 15, in Gemeinden mit über 3.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 21, in Gemeinden mit über 5.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 25 und in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 31 Mitgliedern.

(3) Die AnzahlEinwohnerzahl der Gemeinderatsmitglieder istGemeinde bestimmt sich nach dem letzten,von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis (Registerzählungsgesetz), zu ermitteln. Sind seitder allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der letzten Volkszählung nach demStatistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis einer amtlichen Ermittlung der. Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl solche Änderungen eingetreten, dass sich hieraus eine andere Zusammensetzung des Gemeinderates nach Abs. 2 ergeben würde, so kann der Gemeinderatist für die Anzahl der Gemeinderäte nach diesem Ergebnis festsetzenmaßgebend.

(3a) Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO), LGBl. In diesem FallNr. 115/1967, entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs. 3 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß §§ 9 und 10 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, ist der Berechnungbei der AnzahlBestimmung der Gemeinderäte die Einwohnerzahl am Ende (24 Uhr)unter Beachtung des Stichtages zugrundeAbs. 3 der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu legenberücksichtigen.

(4) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 04.07.2009 bis 31.12.2014

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates und deren Ersatzmitglieder werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechts gewählt. Die wahlberechtigten Personen jeder Gemeinde bilden hiebei einen einzigen Wahlkörper.

(2) Der Gemeinderat besteht aus neun Mitgliedern, in Gemeinden mit über 1.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 15, in Gemeinden mit über 3.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 21, in Gemeinden mit über 5.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 25 und in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 31 Mitgliedern.

(3) Die AnzahlEinwohnerzahl der Gemeinderatsmitglieder istGemeinde bestimmt sich nach dem letzten,von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis (Registerzählungsgesetz), zu ermitteln. Sind seitder allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der letzten Volkszählung nach demStatistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis einer amtlichen Ermittlung der. Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl solche Änderungen eingetreten, dass sich hieraus eine andere Zusammensetzung des Gemeinderates nach Abs. 2 ergeben würde, so kann der Gemeinderatist für die Anzahl der Gemeinderäte nach diesem Ergebnis festsetzenmaßgebend.

(3a) Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO), LGBl. In diesem FallNr. 115/1967, entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs. 3 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß §§ 9 und 10 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, ist der Berechnungbei der AnzahlBestimmung der Gemeinderäte die Einwohnerzahl am Ende (24 Uhr)unter Beachtung des Stichtages zugrundeAbs. 3 der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu legenberücksichtigen.

(4) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

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