Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
1.Ziffer einsdie Erfüllung der dem Speicherunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
2.Ziffer 2die Leistungen der Speicherzugangsberechtigten mit den Leistungen des Speicherunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
3.Ziffer 3die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
4.Ziffer 4sie Festlegungen über technische Anforderungen für die Ein- und Ausspeicherung enthalten;
5.Ziffer 5sie Regelungen über die Zuordnung der Speichernutzungsentgelte enthalten;
6.Ziffer 6sie klar und übersichtlich gefasst sind;
7.Ziffer 7sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;
8.Ziffer 8sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
(2)Absatz 2Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang haben insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der für den Speicherzugang maßgeblichen Sonstigen Marktregeln;
2.Ziffer 2die technischen Mindestanforderungen für den Speicherzugang;
3.Ziffer 3Regelungen zur Messung der an das Speicherunternehmen übergebenen bzw. von diesem gelieferten Erdgasmenge;
4.Ziffer 4Regelungen betreffend den Ort der Übernahme bzw. Übergabe von Erdgas;
5.Ziffer 5jene Qualitätsanforderungen, die für die Ein- und Ausspeicherung von Erdgas gelten;
6.Ziffer 6die verschiedenen im Rahmen des Speicherzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
7.Ziffer 7das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Speicherzugang;
8.Ziffer 8die von den Speicherzugangsberechtigten zu liefernden Daten;
9.Ziffer 9die Modalitäten für den Speicherabruf;
10.Ziffer 10eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Speicherunternehmen das Begehren auf Speicherzugang zu beantworten hat;
11.Ziffer 11die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
12.Ziffer 12die Art und Form der Rechnungslegung und Bezahlung;
13.Ziffer 13die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
14.Ziffer 14die Verpflichtung von Speicherzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Speicherzugangsberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
15.Ziffer 15Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Speicherkapazitäten Dritten gemäß § 104 Abs. 3 und 4 zugänglich gemacht werden;Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Speicherkapazitäten Dritten gemäß Paragraph 104, Absatz 3 und 4 zugänglich gemacht werden;
16.Ziffer 16einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren.
(3)Absatz 3Bei der Erstellung der Allgemeinen Bedingungen für den verhandelten Speicherzugang hat das Speicherunternehmen die Speicherzugangsberechtigten zu konsultieren. Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang sind den Speichernutzern über Verlangen auszufolgen und im Internet zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 98 Abs. 1 festgestellt, dass der Speicherzugang zu einer Speicheranlage auf Basis eines regulierten Verfahrens gewährt werden muss, bedürfen die Allgemeinen Bedingungen sowie deren Änderungen einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Speicherunternehmen sind verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. In Abweichung zu Abs. 3 hat die Regulierungsbehörde vor der Genehmigung die Allgemeinen Bedingungen einer Konsultation der Speicherzugangsberechtigten zu unterziehen.Hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 98, Absatz eins, festgestellt, dass der Speicherzugang zu einer Speicheranlage auf Basis eines regulierten Verfahrens gewährt werden muss, bedürfen die Allgemeinen Bedingungen sowie deren Änderungen einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Speicherunternehmen sind verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. In Abweichung zu Absatz 3, hat die Regulierungsbehörde vor der Genehmigung die Allgemeinen Bedingungen einer Konsultation der Speicherzugangsberechtigten zu unterziehen.
(5)Absatz 5Werden neue Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang genehmigt, hat das Speicherunternehmen dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Speichernutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.05.2025
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