§ 101 GWG 2011 Vorlage von Verträgen

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Speicherunternehmen haben alle abgeschlossenen Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung der Regulierungsbehörde unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen und bei Bedarf zu erläutern.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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