Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Speicherunternehmen haben alle abgeschlossenen Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung der Regulierungsbehörde unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen und bei Bedarf zu erläutern.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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