§ 102 GWG 2011

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.05.2025

(1) Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Speicherunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

2.

die Leistungen der Speicherzugangsberechtigten mit den Leistungen des Speicherunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

4.

sie Festlegungen über technische Anforderungen für die Ein- und Ausspeicherung enthalten;

5.

sie Regelungen über die Zuordnung der Speichernutzungsentgelte enthalten;

6.

sie klar und übersichtlich gefasst sind;

7.

sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;

8.

sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang haben insbesondere zu enthalten:

1.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der für den Speicherzugang maßgeblichen Sonstigen Marktregeln;

2.

die technischen Mindestanforderungen für den Speicherzugang;

3.

Regelungen zur Messung der an das Speicherunternehmen übergebenen bzw. von diesem gelieferten Erdgasmenge;

4.

Regelungen betreffend den Ort der Übernahme bzw. Übergabe von Erdgas;

5.

jene Qualitätsanforderungen, die für die Ein- und Ausspeicherung von Erdgas gelten;

6.

die verschiedenen im Rahmen des Speicherzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;

7.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Speicherzugang;

8.

die von den Speicherzugangsberechtigten zu liefernden Daten;

9.

die Modalitäten für den Speicherabruf;

10.

eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Speicherunternehmen das Begehren auf Speicherzugang zu beantworten hat;

11.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

12.

die Art und Form der Rechnungslegung und Bezahlung;

13.

die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;

14.

die Verpflichtung von Speicherzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Speicherzugangsberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;

15.

Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Speicherkapazitäten Dritten gemäß § 104 Abs. 3 und 4 zugänglich gemacht werden;

16.

einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren.

(3) Bei der Erstellung der Allgemeinen Bedingungen für den verhandelten Speicherzugang hat das Speicherunternehmen die Speicherzugangsberechtigten zu konsultieren. Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang sind den Speichernutzern über Verlangen auszufolgen und im Internet zu veröffentlichen.

(4) Hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 98 Abs. 1 festgestellt, dass der Speicherzugang zu einer Speicheranlage auf Basis eines regulierten Verfahrens gewährt werden muss, bedürfen die Allgemeinen Bedingungen sowie deren Änderungen einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Speicherunternehmen sind verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. In Abweichung zu Abs. 3 hat die Regulierungsbehörde vor der Genehmigung die Allgemeinen Bedingungen einer Konsultation der Speicherzugangsberechtigten zu unterziehen.

(5) Werden neue Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang genehmigt, hat das Speicherunternehmen dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Speichernutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 28.07.2021 bis 30.06.2022

(1) Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Speicherunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

2.

die Leistungen der Speicherzugangsberechtigten mit den Leistungen des Speicherunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

4.

sie Festlegungen über technische Anforderungen für die Ein- und Ausspeicherung enthalten;

5.

sie Regelungen über die Zuordnung der Speichernutzungsentgelte enthalten;

6.

sie klar und übersichtlich gefasst sind;

7.

sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;

8.

sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang haben insbesondere zu enthalten:

1.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der für den Speicherzugang maßgeblichen Sonstigen Marktregeln;

2.

die technischen Mindestanforderungen für den Speicherzugang;

3.

Regelungen zur Messung der an das Speicherunternehmen übergebenen bzw. von diesem gelieferten Erdgasmenge;

4.

Regelungen betreffend den Ort der Übernahme bzw. Übergabe von Erdgas;

5.

jene Qualitätsanforderungen, die für die Ein- und Ausspeicherung von Erdgas gelten;

6.

die verschiedenen im Rahmen des Speicherzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;

7.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Speicherzugang;

8.

die von den Speicherzugangsberechtigten zu liefernden Daten;

9.

die Modalitäten für den Speicherabruf;

10.

eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Speicherunternehmen das Begehren auf Speicherzugang zu beantworten hat;

11.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

12.

die Art und Form der Rechnungslegung und Bezahlung;

13.

die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;

14.

die Verpflichtung von Speicherzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Speicherzugangsberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;

15.

Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Speicherkapazitäten Dritten gemäß § 104 Abs. 3 und 4 zugänglich gemacht werden;

16.

einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren.

(3) Bei der Erstellung der Allgemeinen Bedingungen für den verhandelten Speicherzugang hat das Speicherunternehmen die Speicherzugangsberechtigten zu konsultieren. Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang sind den Speichernutzern über Verlangen auszufolgen und im Internet zu veröffentlichen.

(4) Hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 98 Abs. 1 festgestellt, dass der Speicherzugang zu einer Speicheranlage auf Basis eines regulierten Verfahrens gewährt werden muss, bedürfen die Allgemeinen Bedingungen sowie deren Änderungen einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Speicherunternehmen sind verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. In Abweichung zu Abs. 3 hat die Regulierungsbehörde vor der Genehmigung die Allgemeinen Bedingungen einer Konsultation der Speicherzugangsberechtigten zu unterziehen.

(5) Werden neue Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang genehmigt, hat das Speicherunternehmen dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Speichernutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben.

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