Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsSpeicherunternehmen sind verpflichtet,
1.Ziffer einsunbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 10 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden;unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß Paragraph 10, festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden;
2.Ziffer 2Netzbetreibern, deren Netze mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
3.Ziffer 3die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Bedingungen sowie die Speichernutzungsentgelte einmal jährlich bzw. nach jeder Änderung zu veröffentlichen;
4.Ziffer 4numerische Informationen über die kontrahierte und verfügbare Ein- und Ausspeicherleistung sowie das kontrahierte und verfügbare Volumen auf täglicher Basis im Internet in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise zu veröffentlichen;
5.Ziffer 5sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Verteilergebietsmanager und dem Marktgebietsmanager geliefert werden, diesen über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an Übergabepunkten zu Speicheranlagen im Marktgebiet in elektronischer Form zu übermitteln;
6.Ziffer 6an der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung und des Netzentwicklungsplans mitzuwirken;
7.Ziffer 7die von ihnen betriebenen Speicheranlagen sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und bedarfsgerecht auszubauen, wobei zu gewährleisten ist, dass die zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;
8.Ziffer 8für ihre Speicheranlagen den Netzanschluss und Netzzugang an das inländische Netz unter höchstmöglicher Ausnutzung der verfügbaren Kapazität zu gewährleisten und die dafür erforderlichen Verträge insbesondere mit dem Netzbetreiber abzuschließen;
9.Ziffer 9die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Voraus der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2Die Pflichten der Speicherunternehmen gemäß Art. 15, Art. 17 und Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben davon unberührt.Die Pflichten der Speicherunternehmen gemäß Artikel 15,, Artikel 17 und Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben davon unberührt.
In Kraft seit 23.03.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 105 GWG 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 105 GWG 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 105 GWG 2011