Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDas Speicherunternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Fernleitung, Verteilung und Speicherung zusammenhängen.
(2)Absatz 2Die Unabhängigkeit des Speicherunternehmens ist auf Grundlage folgender Kriterien sicherzustellen:
1.Ziffer einsin einem vertikal integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Tätigkeit eines Speicherunternehmens verantwortlichen Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung und -versorgung zuständig sind;
2.Ziffer 2es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung eines Speicherunternehmens zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
3.Ziffer 3Speicherunternehmen haben in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau der Speicheranlagen erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die sie unabhängig von dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen ausüben. Dies steht geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des vertikal integrierten Erdgasunternehmens und seine Aufsichtsrechte über die Geschäftsleitung des Speicherunternehmens im Hinblick auf die Rentabilität geschützt werden. Dies ermöglicht es dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Speicherunternehmens zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung des Speicherunternehmens festzulegen. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Speicheranlagen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig;
4.Ziffer 4Speicherunternehmen müssen ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleisten die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Gleichbehandlungsprogramms. In dem Gleichbehandlungsprogramm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Für die Beobachtung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms benennt das Speicherunternehmen eine zuständige Person oder Stelle (der Gleichbehandlungsbeauftragte). Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung dieser Funktion völlig unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer seiner Bestellung, wenn er Beschäftigter des Speicherunternehmens ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994) gleichgestellt. Die Bestellung des Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung des Speicherunternehmens für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Speicherunternehmen müssen ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleisten die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Gleichbehandlungsprogramms. In dem Gleichbehandlungsprogramm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Für die Beobachtung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms benennt das Speicherunternehmen eine zuständige Person oder Stelle (der Gleichbehandlungsbeauftragte). Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung dieser Funktion völlig unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer seiner Bestellung, wenn er Beschäftigter des Speicherunternehmens ist, einer Sicherheitsfachkraft (Paragraph 73, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,) gleichgestellt. Die Bestellung des Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung des Speicherunternehmens für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 107 GWG 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 107 GWG 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 107 GWG 2011